Kommunale Wärmeplanung München: Fernwärme & WEG 2026

Wer in München eine Eigentumswohnung besitzt oder als Beirat eine WEG betreut, hat in den letzten Monaten immer häufiger von der "kommunalen Wärmeplanung" gehört. Doch was steckt konkret dahinter? Kommt Fernwärme in meiner Straße? Muss die Gemeinschaft jetzt die Heizung tauschen? Und welche Beschlüsse sind dafür in der Eigentümerversammlung notwendig?
Dieser Artikel liefert Ihnen klare Antworten auf Basis des vom Münchner Stadtrat beschlossenen Wärmeplans, der geltenden Rechtslage nach GEG und WEG sowie der Geoportal-Daten der Landeshauptstadt. Kein Marketing, kein Aktionismus - sondern das, was Sie für fundierte Entscheidungen wirklich brauchen.
Der Münchner Wärmeplan: Was beschlossen wurde
München ist bundesweit Vorreiter. Als erste Großstadt in Bayern hat die Landeshauptstadt bereits im Mai 2024 eine erste Fassung ihres kommunalen Wärmeplans verabschiedet - weit vor der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Grundlage ist das zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG), das alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorzulegen. München hat diese Frist damit um fast zwei Jahre unterboten.
Im November 2024 verabschiedete der Stadtrat eine überarbeitete Fassung, die Ergebnisse einer öffentlichen Beteiligungsphase einschloss. Der eigentliche Meilenstein folgte dann am 26. November 2025: Der Stadtrat beschloss eine Wärmesatzung sowie eine Umsetzungsstrategie, die den Wärmeplan erstmals rechtlich innerhalb der Landeshauptstadt verankert. Parallel dazu wurde ein Transformationsplan Fernwärme verabschiedet, der den Ausbaufahrplan der Stadtwerke München (SWM) für das Fernwärmenetz detailliert beschreibt.
Das übergeordnete Ziel ist klar: Bis 2045 soll die Wärmeversorgung in München klimaneutral sein. Der Wärmebedarf der gesamten Stadt soll langfristig zu rund zwei Dritteln über Fernwärme gedeckt werden - heute liegt der Anteil bereits bei rund 30 Prozent. Das bestehende Fernwärmenetz mit einer Länge von derzeit rund 1.000 Kilometern soll bis 2045 auf etwa 1.600 Kilometer ausgebaut werden. Die primäre Wärmequelle ist dabei die Tiefengeothermie: Unter dem Großraum München liegt in mehr als 2.000 Metern Tiefe heißes Thermalwasser, das durch die spezifische Geologie des Molassebeckens als nahezu unerschöpfliche, CO₂-freie Wärmequelle nutzbar ist. Ergänzend sollen Großwärmepumpen, Abwärme aus der Müllverbrennung sowie perspektivisch grüner Wasserstoff zur Spitzenlastabdeckung beitragen.
Das Wärmeplanungsgesetz und das GEG als rechtliche Grundlage
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 1. Januar 2024 bildet die bundesrechtliche Grundlage für die kommunale Wärmeplanung. Es verpflichtet die Kommunen nicht nur zur Erstellung eines Wärmeplans, sondern verknüpft diesen direkt mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das ist der entscheidende Punkt für alle Eigentümer: Die 65-Prozent-Regel des GEG greift für Bestandsgebäude in München spätestens ab dem 1. Juli 2026 verbindlich.
Hier ist eine häufige Verwechslung zu korrigieren: Der Wärmeplan allein löst die 65-Prozent-Pflicht nicht vorzeitig aus. Das stellt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ausdrücklich klar: Für ein früheres Inkrafttreten wäre eine zusätzliche, rechtlich selbständige kommunale Gebietsausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet erforderlich, die gesondert veröffentlicht werden muss. Die Münchner Wärmesatzung verankert die Wärmeplanung zwar satzungsrechtlich, stellt aber keine solche gebietsbezogene Ausweisung im Sinne des GEG dar. Der gesetzliche Stichtag für München als Großstadt mit über 100.000 Einwohnern bleibt daher der 30. Juni 2026.
Wichtig dabei: Das GEG verpflichtet nicht zum sofortigen Heizungstausch. Funktionierende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Nur wenn eine neue Heizung eingebaut wird, gelten die neuen Anforderungen. Wer eine Gasetagenheizung hat, die noch funktioniert, muss nicht handeln. Wer hingegen nach dem 30. Juni 2026 eine defekte Anlage ersetzen muss, hat keinen Aufschub mehr.
Was die Wärmesatzung vom November 2025 bedeutet
Mit dem Stadtratsbeschluss vom 26. November 2025 wurde aus dem bislang rechtlich unverbindlichen Orientierungsdokument ein satzungsrechtlich verankertes Instrument. Die Wärmesatzung formuliert 90 konkrete Maßnahmen für die Umsetzung der Wärmewende, darunter quartiersbezogene Maßnahmen, den Ausbau der Fernwärme, den Aufbau von Nahwärmenetzen sowie Regelungen zur Potenzialerschließung. Für Eigentümer bedeutet das: Die Planung ist nicht länger eine Absichtserklärung, sondern rechtsverbindlich festgeschrieben. Die im Geoportal ausgewiesenen Eignungsgebiete werden jährlich aktualisiert und sind der verlässliche Ausgangspunkt für alle Investitionsentscheidungen.
Was ist der kommunale Wärmeplan - und was ist er nicht?
Der kommunale Wärmeplan ist ein strategisches Planungsdokument der Landeshauptstadt München, das auf Baublockebene ausweist, welche Wärmeversorgung für welches Gebiet langfristig als geeignet gilt. Er gibt Eigentümern Orientierung, verpflichtet sie aber nicht, eine bestimmte Technologie einzubauen. Der Plan ersetzt keine individuelle Energieberatung. Wer wissen möchte, was konkret für sein Gebäude gilt, sollte das Geoportal unter geoportal.muenchen.de/portal/waermeplan prüfen und im Zweifelsfall beim Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) nachfragen. Dieses erteilt gegen eine Bearbeitungsgebühr von rund 30 Euro gebäudebezogene Auskünfte.
Die vier Eignungsgebiete: Was die Wärmekarte zeigt
Das Herzstück des Münchner Wärmeplans ist die Wärmekarte im Geoportal München. Sie unterteilt das gesamte Stadtgebiet baublockscharf in verschiedene Eignungsgebiete - also Gebiete, für die bestimmte Wärmeversorgungslösungen als besonders geeignet eingestuft werden. Diese Einteilung beruht auf technischen Versorgungspotenzialen, wirtschaftlicher Effizienz und strukturellen Gegebenheiten vor Ort. Die Eignungsgebiete können sich überlappen: Für manche Baublöcke kommen mehrere Technologien in Betracht, der Wärmeplan legt aber eine Priorität fest.
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt drei Hauptkategorien vor, München differenziert darüber hinaus weiter. Im Ergebnis ergeben sich folgende Gebietstypen, die für Eigentümer und Beiräte relevant sind:
Fernwärme-Verdichtungsgebiete (Bestand): Hier besteht bereits ein Fernwärmenetz der SWM, das weiter verdichtet wird. Gebäude in diesen Gebieten können sich direkt an das bestehende Netz anschließen. Die Infrastruktur ist vorhanden, der Aufwand für Eigentümer ist vergleichsweise gering.
Fernwärme-Erweiterungsgebiete (Ausbau ab 2025/2027): Hier ist das Fernwärmenetz noch nicht vorhanden, aber der Ausbau ist geplant und beschlossen. Die SWM beginnen in diesen Gebieten ab 2025 beziehungsweise ab 2027 mit der Planung konkreter Ausbaumaßnahmen. Eigentümer in diesen Gebieten werden einige Jahre vor den Bauarbeiten informiert und können dann entscheiden, ob sie einen Anschluss wünschen. Es besteht kein Anschlusszwang.
Prüfgebiete (Untersuchungsgebiete für Fern- oder Nahwärme): In diesen Gebieten untersuchen SWM oder das Referat für Klima- und Umweltschutz, ob und wie eine netzgebundene Versorgung wirtschaftlich darstellbar ist. Das können klassische Fernwärmenetze, grundwasserversorgte Inselnetze (Nahwärme) oder sogenannte Gebäudenetze sein - letztere eignen sich besonders für Reihenhauszeilen, da die Leitungsverlegung im Keller den Aufwand im öffentlichen Straßenraum minimiert.
Dezentrale Gebiete: In Teilen des Stadtgebiets, vor allem im nord-westlichen und östlichen Randbereich, ist eine netzgebundene Versorgung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. Hier stehen dezentrale Lösungen im Vordergrund: Grundwasserwärmepumpen (besonders geeignet im Münchner Norden mit flachem Grundwasserspiegel), Erdwärmekollektoren sowie Luftwärmepumpen als universell einsetzbare Variante.
| Gebietstyp | Typische Technologie | Zeithorizont | Handlungsbedarf WEG |
|---|---|---|---|
| Fernwärme-Bestand (Verdichtung) | Fernwärme-Anschluss (M-Fernwärme) | Sofort möglich | Anschluss prüfen, Beschluss fassen |
| Fernwärme-Erweiterung | Fernwärme-Anschluss (geplant) | Ausbau ab 2025/2027 | Warten, Interessensbekundung abgeben |
| Prüfgebiet (Netz) | Nahwärme, Gebäudenetz, Fernwärme | Zeitplan offen | Energieberater einschalten, Zeitplan abwarten |
| Dezentrales Gebiet | Grundwasser-, Erdwärme- oder Luftwärmepumpe | Jetzt planbar | Energieberatung, Förderung beantragen |
Quelle: Landeshauptstadt München, Wärmeplan 2024/2025, Geoportal München
Welche Münchner Stadtteile sind betroffen?
Die Frage, ob Fernwärme "kommt", lässt sich nicht für ganze Stadtbezirke pauschal beantworten - die Zuweisung erfolgt auf Baublockebene. Dennoch lassen sich auf Basis des Wärmeplans und der bekannten Fernwärme-Infrastruktur der SWM klare Tendenzen für die verschiedenen Stadtteile ableiten.
Bestehende Fernwärmegebiete und Verdichtungszonen
Das heutige Fernwärmenetz der SWM konzentriert sich auf die dicht bebauten, alteingesessenen Quartiere der Stadtmitte und einige der gründerzeitlichen Bezirke. Altstadt-Lehel, Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt, Au-Haidhausen, Teile von Schwabing-Ost und Bogenhausen sowie Sendling und Obergiesing sind historisch gut erschlossen. In diesen Gebieten ist der SWM-Anschluss heute schon problemlos möglich, die Infrastruktur steht. Der Wärmeplan sieht hier in erster Linie eine Verdichtung vor: Gebäude, die bislang nicht angeschlossen sind, können es werden; bestehende Anschlüsse werden auf erneuerbare Quellen (vor allem Geothermie) umgestellt.
Wachstumsgebiete: Münchner Westen und weitere Randbezirke
Ein zentrales Ausbauprojekt ist der Münchner Westen. Ein neues Geothermieprojekt am Heizkraftwerk Süd an der Großmarkthalle soll laut SWM-Planung erstmals auch Stadtteile wie Maxvorstadt, Schwanthalerhöhe, Schwabing-West, Neuhausen-Nymphenburg, Laim, Obermenzing und Pasing an das Fernwärmenetz anbinden. Das ist für viele dieser dicht bewohnten Viertel mit zahlreichen Mehrfamilienhäusern eine bedeutende Neuigkeit: Bislang galten Teile dieser Stadtbezirke als nicht oder kaum versorgt. Die SWM bestätigen, dass in diesen Gebieten ab 2025 die Planung konkret aufgenommen wird. Eigentümer in Neuhausen-Nymphenburg und Schwabing-West sollten daher nicht vorschnell in teure dezentrale Lösungen investieren, ohne vorher das Geoportal und die aktuellen SWM-Informationen konsultiert zu haben.
Im Osten Münchens - etwa in Trudering-Riem und Berg am Laim - überwiegen die dezentralen Eignungsgebiete, insbesondere für Grundwasserwärmepumpen. Teile von Moosach, Feldmoching-Hasenbergl und Allach-Untermenzing im Norden und Nordwesten sind ebenfalls überwiegend dezentral ausgewiesen. Im Süden ist die Situation heterogen: In Untergiesing-Harlaching und Solln wird die Fernwärme-Erschließung untersucht - die Innovative Energie für Pullach (IEP) plant in Solln ein eigenes Netz. Hadern und Forstenried sind aktuell eher für Wärmepumpen-Lösungen vorgesehen.
Eines ist klar: Die Einteilung ist kein statisches Dokument. Die Eignungskarte wird laut Stadtratsbeschluss jährlich aktualisiert. Gebiete, die heute noch als Prüfgebiet oder dezentral ausgewiesen sind, können in künftigen Versionen in Fernwärme-Erweiterungsgebiete umgewandelt werden.
So schlagen Sie Ihr Gebäude im Geoportal nach
Das Geoportal München - so finden Sie Ihr Eignungsgebiet
Das städtische Geoportal unter geoportal.muenchen.de/portal/waermeplan ist öffentlich und kostenlos zugänglich. So gehen Sie vor:
- Seite öffnen und auf die Kartenansicht klicken
- Adresse oder Stadtteil in die Suchleiste eingeben
- Den Baublock Ihres Gebäudes anklicken
- Das Eignungsgebiet wird farblich dargestellt und per Klick erklärt
- Im Bereich "Fernwärme-Untersuchungsgebiet" gibt es zudem einen Link zur unverbindlichen Interessensbekundung bei den SWM
Wichtiger Hinweis: Die Karte zeigt die erwartete Versorgungstechnologie auf Planungsniveau - keine verbindliche Zusage. Für eine gebäudebezogene Auskunft wenden Sie sich an das Referat für Klima- und Umweltschutz (Gebühr ca. 30 Euro) oder die SWM (kostenfrei unter 0800 796 796 0).
Was der Wärmeplan konkret für Ihre WEG bedeutet
Für Wohnungseigentümergemeinschaften in München ist der Wärmeplan kein abstraktes Stadtplanungsdokument, sondern ein direkter Handlungsrahmen. Er bestimmt mit, welche Technologien beim nächsten Heizungstausch zulässig sind, welche Fördergelder fließen können und welche Beschlüsse die Eigentümergemeinschaft treffen muss.
Die 65-Prozent-Regel und wann sie gilt
Das GEG schreibt in § 71 GEG vor, dass jede neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen muss. Für Bestandsgebäude in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens ab dem 1. Juli 2026. Bis zu diesem Datum können in München grundsätzlich noch Heizungen eingebaut werden, die die 65-Prozent-Anforderung nicht erfüllen, allerdings gelten für solche Anlagen ab 2029 steigende Bioenergiebeimischungspflichten. Ein früheres Inkrafttreten der Pflicht ist möglich, aber nur dann, wenn die Stadt zusätzlich zum Wärmeplan eine rechtsverbindliche Gebietsausweisung als Wärmenetzausbaugebiet veröffentlicht hat. Für in München ausgewiesene Bereiche sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Ausweisung vorliegt.
Konkret erfüllen folgende Technologien die Anforderung ohne gesonderten Nachweis (§§ 71b-71h GEG): der Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b GEG), eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§ 71c GEG), eine Solarthermieanlage in Kombination mit anderen Systemen (§ 71e GEG), eine Biomasse- oder Wasserstoffheizung (§§ 71f/71g GEG) sowie eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h GEG). Der Fernwärmeanschluss ist dabei die einfachste Option für WEGs in Versorgungsgebieten der SWM: Wenn der Netzbetreiber die Anforderungen des GEG erfüllt - was bei M-Fernwärme als klimaneutral ausgebautem Netz zutrifft - muss die WEG selbst keinen Nachweis erbringen.
Fragen zur Heizungsstrategie für Ihre WEG?
Wir beraten Sie zu Wärmeplan, GEG-Pflicht und den richtigen Beschlüssen für Ihre Eigentümergemeinschaft in München.
Welche Beschlüsse die WEG treffen muss und mit welcher Mehrheit
Das GEG enthält nach § 8 ausdrücklich keine spezifischen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften - die Pflichten richten sich an die einzelnen Miteigentümer. Da die Zentralheizung aber zum Gemeinschaftseigentum gehört und eine Pflicht daraus faktisch nur einheitlich erfüllt werden kann, leiten Rechtsprechung und Fachliteratur die Zuständigkeit der WEG aus § 9a Abs. 2 WEG ab: Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Für den Heizungstausch gilt im Grundsatz: Der Austausch einer defekten Zentralheizung ist eine Erhaltungsmaßnahme und kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 19 WEG). Das gilt auch dann, wenn dabei auf eine neue Technologie umgestellt wird - etwa von Gas auf Wärmepumpe oder auf einen Fernwärmeanschluss. Handelt es sich hingegen um eine bauliche Veränderung (also den Umbau eines dezentralen Systems auf eine zentrale Anlage), gelten strengere Regeln: Sollen alle Eigentümer die Kosten tragen, ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich - mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (§ 21 Abs. 2 WEG). Kommt diese Mehrheit nicht zustande und stimmt nur eine einfache Mehrheit zu, zahlen nur die Befürworter die Kosten, sofern sich die Maßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Zeit amortisiert.
Bei dezentralen Etagenheizungen gelten nach §§ 71l und 71n GEG Sonderregeln: Sobald die erste Etagenheizung im Gebäude ausgetauscht wird - auch durch eine Überbrückungslösung -, beginnt nach § 71l Abs. 1 GEG eine Fünfjahresfrist, innerhalb derer die WEG beschließen muss, wie die Wärmeversorgung künftig erfüllt wird. Will die Gemeinschaft mindestens eine Etagenheizung beibehalten (also dezentral bleiben), braucht sie dafür nach § 71n Abs. 6 GEG eine Zweidrittelmehrheit plus halbe Miteigentumsanteile. Entscheidet sie sich stattdessen für eine zentrale Heizungsanlage, verlängert sich die Frist nochmals um bis zu acht Jahre für die Umsetzung (also maximal 13 Jahre ab dem ersten Austausch). In der Praxis bedeutet das: Eigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sollten nicht abwarten, bis der erste Ausfall kommt, sondern bereits jetzt ein Konzept entwickeln.
Rechtshinweis: GEG-Pflichten und WEG-Beschlusskompetenz
Das GEG (§ 8) richtet sich an die einzelnen Miteigentümer, nicht an die WEG als Ganzes. Bei einer Zentralheizung ergibt sich die Verantwortung der Gemeinschaft aus § 9a Abs. 2 WEG (ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums). Der Verwalter ist verpflichtet, entsprechende Beschlüsse vorzubereiten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Bei Etagenheizungen (Sondereigentum) trifft zunächst den einzelnen Eigentümer die GEG-Pflicht, die WEG-Gemeinschaft wird aber durch § 71n GEG einbezogen. Achten Sie darauf, dass Beschlüsse in der Versammlung ordnungsgemäß verkündet und protokolliert werden - andernfalls sind sie rechtlich nicht existent, nicht nur anfechtbar. Die Anfechtungsfrist für WEG-Beschlüsse beträgt einen Monat ab Beschlussfassung (§ 45 WEG).
Quellen: § 9a WEG | § 71 GEG | § 71l GEG | § 71n GEG | § 21 WEG
Zwei Praxisbeispiele aus München
Beispiel 1: WEG in Neuhausen-Nymphenburg - Untersuchungsgebiet mit Potenzial
Eine WEG mit 18 Einheiten in der Nähe des Nymphenburger Kanals heizt derzeit noch mit einer Gaszentralheizung aus dem Jahr 2009. Das Gebäude liegt im Fernwärme-Untersuchungsgebiet laut aktuellem Wärmeplan. Im Bezirksausschuss Neuhausen-Nymphenburg (BA 9) fand Anfang 2025 eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, bei der Vertreter von RKU und SWM explizit darlegten, dass in Teilen von Neuhausen und Gern ein Fernwärmeausbau geplant und untersucht wird. Der Beirat der WEG hat im Frühjahr 2025 beschlossen, zunächst keine Heizungsinvestition zu tätigen, solange die Heizungsanlage funktioniert. Stattdessen wurde eine unverbindliche Interessensbekundung über das Geoportal abgegeben und ein Energieberater mit der Erstellung einer Kostenschätzung beauftragt - für den Fall, dass ein Fernwärmeanschluss angeboten wird, aber auch für die Fallback-Option Grundwasserwärmepumpe. Dieser Ansatz ist juristisch sauber und wirtschaftlich klug: Er vermeidet Fehlinvestitionen und schafft Planungssicherheit.
Beispiel 2: WEG in Berg am Laim - dezentrale Lösung, klarer Handlungsbedarf
Eine WEG mit 12 Wohnungen in Berg am Laim steht vor einem anderen Szenario: Ihr Gebäude liegt laut Geoportal im dezentralen Eignungsgebiet für Grundwasserwärmepumpen. Im März 2027 fällt nach unserem Gedankenbeispiel eine Gasetagenheizung aus. Da der gesetzliche Stichtag für München (30. Juni 2026) zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist, gilt für den Ersatz die 65-Prozent-Pflicht. Die defekte Etagenheizung kann übergangsweise durch eine neue Gasheizung ersetzt werden, die aber maximal fünf Jahre betrieben werden darf. Gleichzeitig läuft die fünfjährige Frist nach § 71n GEG, innerhalb derer die Gemeinschaft entscheiden muss, ob weiterhin dezentral geheizt wird oder ein zentrales System kommt. Der Beirat hat in diesem Fall klaren Handlungsbedarf: Er sollte umgehend einen Energieberater einschalten, der die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Grundwasserwärmepumpe für das Gebäude prüft, und die nächste Eigentümerversammlung vorbereiten, auf der das Wärmeversorgungskonzept beschlossen werden kann - bevor die Frist abläuft und einzelne Eigentümer eigenständig handeln.
Was Beiräte und Verwaltungen jetzt tun sollten
Die kommunale Wärmeplanung gibt in München einen klaren Rahmen vor. Aktionismus ist trotzdem fehl am Platz - die richtigen nächsten Schritte hängen vom konkreten Standort und vom Zustand der Heizung ab. Hier ist, was pragmatisch sinnvoll ist:
Geoportal prüfen: Der erste Schritt ist immer der Blick auf die Wärmekarte unter geoportal.muenchen.de/portal/waermeplan. Dort sieht der Beirat auf Baublockebene, welches Eignungsgebiet für das Gebäude ausgewiesen ist. Das dauert fünf Minuten und liefert die Grundlage für alle weiteren Überlegungen.
Interessensbekundung abgeben: Liegt das Gebäude in einem Fernwärme-Untersuchungsgebiet, kann über das Geoportal eine unverbindliche Interessensbekundung abgegeben werden. Das signalisiert den SWM Bedarf, kostet nichts und verschafft der WEG einen Informationsvorsprung.
Energieberater einschalten: Für WEGs, deren Heizung in den nächsten drei bis fünf Jahren ans Ende ihrer Lebensdauer kommt, lohnt sich jetzt eine professionelle Energieberatung. Ein zugelassener Energieeffizienz-Experte (dena-Liste) kann die konkrete technische und wirtschaftliche Situation für das jeweilige Gebäude bewerten und gleichzeitig die Grundlage für einen förderkonformen Antrag legen.
Förderung frühzeitig prüfen: München kombiniert die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit dem städtischen Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG). WEGs können als Antragsteller auftreten, die Rechnung muss auf die Gemeinschaft ausgestellt sein. Der Beschluss der WEG ist dem Förderantrag beizufügen. Wichtig: Das Prinzip "Antrag vor Auftrag" gilt - wer Fördermittel haben will, muss zuerst beantragen und darf erst dann beauftragen. Ein Verstoß dagegen macht den Antrag hinfällig.
Heizungskonzept auf die Tagesordnung setzen: Auch wenn kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, gehört das Thema Wärmeversorgung in die nächste Eigentümerversammlung - zur Information, nicht zum Beschluss. Das schafft Transparenz und verhindert, dass einzelne Eigentümer überrascht werden, wenn der Handlungsdruck steigt.
Checkliste für den Beirat: 7 Schritte zur Wärmewende
1. Eignungsgebiet prüfen - Geoportal München aufrufen, Baublock anklicken, Kategorie notieren
2. SWM-Informationsstand abfragen - Gibt es bereits konkrete Ausbaupläne für das Viertel? SWM-Hotline: 0800 796 796 0
3. Interessensbekundung abgeben - Im Geoportal (kostenlos, unverbindlich) für Fernwärme- und Nahwärme-Untersuchungsgebiete
4. Heizungsbestand aufnehmen - Wann wurde die Anlage eingebaut? Wie ist der Wartungszustand? Hat das Gebäude Etagenheizungen?
5. Energieberater beauftragen - Zugelassener Effizienz-Experte über die dena-Liste; Kosten: ca. 1.000-3.000 Euro, teils förderbar
6. Förderantrag BEG + FKG vorbereiten - Anträge vor Beauftragung stellen; WEG als Antragstellerin; Beschluss der Gemeinschaft beilegen
7. Tagesordnungspunkt Wärmeversorgung - Thema in die nächste Eigentümerversammlung aufnehmen; Ergebnisse aus Schritten 1-5 vorstellen
Fazit: Planungssicherheit statt Aktionismus
München ist deutschlandweit Vorreiter - und das ist für Eigentümer und Beiräte letztlich eine gute Nachricht. Der beschlossene Wärmeplan, die Wärmesatzung vom November 2025 und die öffentlich zugängliche Geoportal-Karte geben eine Orientierung, die in vielen anderen Städten noch Jahre auf sich warten lässt. Wer jetzt das Geoportal prüft, eine Interessensbekundung abgibt und bei Bedarf einen Energieberater einschaltet, hat die beste Grundlage für wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen.
Falsch ist dagegen, in Panik zu verfallen und überstürzt in Technologien zu investieren, die möglicherweise in wenigen Jahren überholt sind - weil die Fernwärme doch kommt. Ebenso falsch ist es, abzuwarten und die Heizungsfrage dauerhaft zu vertagen. Für München gilt die 65-Prozent-Pflicht spätestens ab dem 1. Juli 2026, und der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die nötigen Beschlüsse rechtzeitig vorzubereiten.
Wenn Sie für Ihre WEG prüfen möchten, wie eine solide Heizungsstrategie aussehen könnte - auch im Kontext von Sanierungsrückständen oder laufenden Konflikten in der Gemeinschaft - finden Sie in unserem Beitrag WEG in Schieflage: Schulden, Sanierungsstau & Konflikte meistern praxisnahe Hinweise. Und wenn Sie eine professionelle WEG-Verwaltung in München suchen, die Sie auch bei energetischen Themen begleitet, stehen wir bei der Immobilienverwaltung Wottschal gerne zur Verfügung.
Quellenangaben und weiterführende Links
Primärquellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024, §§ 71, 71b, 71c, 71n
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), §§ 9a, 18, 19, 21, 27, 45
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2024
- Landeshauptstadt München - Wärmewende und Wärmeplan
- Geoportal München - Kommunaler Wärmeplan
- Stadtratsbeschlussvorlage kommunale Wärmeplanung (RIS München)
- LHM Wärmesatzung und Umsetzungsstrategie, Stadtratsbeschluss 26.11.2025
- Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG), Landeshauptstadt München
- rethink münchen - GEG und Wärmeplanung
- SWM Kommunale Wärmeplanung
Sekundärquellen
- BMWSB FAQ GEG: Wann gilt die 65-Prozent-Pflicht?
- Sonntag & Partner Rechtsanwälte - WEG und GEG
- Haufe - Wärmeplanungsgesetz und GEG
- Gebäudeforum - Heizungstausch in der WEG
- Wohnen im Eigentum - Beschlussmehrheiten WEG
Dieser Artikel wurde von der Immobilienverwaltung Wottschal, München, redaktionell erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Energieberatung. Rechtslage: Januar 2026.
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