Verteilungsschlüssel ändern: Wie WEGs die Kostenverteilung anpassen dürfen
Es gibt diesen einen Moment in der Eigentümerversammlung, an dem die Stimmung kippt. Nicht bei der Sonderumlage. Nicht beim Verwaltervertrag. Sondern bei einem Satz, der so beiläufig fällt, dass ihn zunächst kaum jemand ernst nimmt: „Warum zahle ich für den Aufzug eigentlich mit, wenn ich im Erdgeschoss wohne?"
Und schon ist sie da, die Grundsatzdebatte. Über Gerechtigkeit. Über Anteile. Über die Frage, wer in dieser Gemeinschaft eigentlich wofür geradesteht.
Die gute Nachricht zuerst: Seit der WEG-Reform Ende 2020 haben Eigentümergemeinschaften deutlich mehr Spielraum, ihre Kostenverteilung anzupassen. Die schlechte, oder sagen wir, die vorsichtig stimmende Nachricht: Dieser Spielraum ist kein Freibrief. Wer ihn überdehnt, landet vor Gericht, und dort fällt so mancher gut gemeinte Beschluss in sich zusammen. Genau darum geht es hier. Was geht, was nicht geht, und wo die Rechtsprechung in den letzten Monaten die Leitplanken neu gezogen hat, nämlich mit einem BGH-Urteil vom April 2026, das die Debatte spürbar verändert hat.
Der gesetzliche Normalfall, und warum ihn viele gar nicht kennen
Fangen wir vorne an. Wenn in einer WEG nichts anderes geregelt ist, verteilen sich die Kosten nach Miteigentumsanteilen. So steht es in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Jeder trägt seinen Anteil an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, gemessen an den sogenannten Miteigentumsanteilen, kurz MEA, die in der Teilungserklärung festgelegt sind.
Das klingt logisch und ist es meistens auch. Wer die größere Wohnung besitzt, zahlt mehr. Wer die kleine Einheit unterm Dach hat, zahlt weniger. Ein Verteilungsmaßstab, der sich an der Substanz orientiert.
Nur: Er passt nicht immer. Die Dame im Erdgeschoss, die den Aufzug nie benutzt. Der Eigentümer ohne Tiefgaragenstellplatz, der trotzdem für deren Instandhaltung mitzahlen soll. Die Gewerbeeinheit im Parterre, die den ganzen Hausflur oben nie betritt. In solchen Konstellationen wirkt der reine MEA-Schlüssel plötzlich weniger nach Gerechtigkeit und mehr nach Schema F.
Und weil der Gesetzgeber das erkannt hat, gibt es Satz 2.
Was die Reform 2020 verändert hat
Bis Ende 2020 war die Sache kompliziert. Richtig kompliziert. Betriebs- und Verwaltungskosten durfte man mit einfacher Mehrheit umverteilen, Instandhaltungskosten dagegen nur im Einzelfall und nur mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit, also drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer plus mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile. Wer das schon mal in einer Versammlung mit mäßiger Beteiligung durchbekommen wollte, weiß, wie aussichtslos das oft war.
Damit ist Schluss. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung sagt es knapp:
„Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht jetzt, so wie es der gesetzliche Regelfall in § 25 Abs. 1 WEG vorsieht. Für alle Kostenarten. Auch für Instandhaltung, auch dauerhaft, nicht nur für den Einzelfall. Und der Beschluss darf sogar von einem Schlüssel abweichen, der ursprünglich in der Teilungserklärung vereinbart war. Das ist ein starkes Werkzeug.
Was die Mehrheit ändern darf, und was nicht
Mit einfacher Mehrheit lässt sich die Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ändern. Was damit nicht geht: die Teilungserklärung oder die Miteigentumsanteile selbst anzutasten. Das bleibt eine Vereinbarung aller Eigentümer, die in der Regel notariell beurkundet und über eine Grundbuchberichtigung nachvollzogen werden muss.
Und ein Kostenverteilungsbeschluss ändert grundsätzlich nicht die Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG. Er regelt, wer zahlt, nicht ohne Weiteres, wer handelt. Soll ein einzelner Eigentümer eine Maßnahme ausnahmsweise selbst durchführen oder dauerhaft erhalten, braucht es dafür eine eigenständige, hinreichend bestimmte Regelung.
Und noch ein Detail, das in der Praxis gern übersehen wird: Solche Beschlüsse binden auch einen späteren Käufer der Wohnung, ganz ohne gesonderten Grundbucheintrag. Beschlüsse wirken nach § 10 Abs. 3 WEG gegen den Sondernachfolger. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte deshalb nicht nur die Teilungserklärung lesen, sondern auch die Beschluss-Sammlung. Sonst gibt es beim ersten Hausgeld eine Überraschung.
Wie weit reicht die Beschlusskompetenz wirklich?
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Dann beschließen wir eben, dass ab sofort alles nach Wohnfläche geht." So einfach ist es nicht, aber auch nicht so streng, wie man zunächst denken könnte.
Der Wortlaut spricht von „einzelnen Kosten oder bestimmten Arten von Kosten". Ein unbestimmter Rundumschlag, der pauschal die gesamte Vereinbarung zur Kostenverteilung ersetzt, ist damit nicht gedeckt und hochriskant. Aber, und das ist die Nuance: Der Verband der Immobilienverwalter und die Kommentarliteratur betonen zu Recht, dass sich die Kompetenz nicht nur auf den Einzelfall beschränkt. Auch generelle Verteilungsregelungen sind möglich, solange die betroffenen Kostenarten klar und bestimmt abgegrenzt werden. Man darf also durchaus etwas Umfassendes regeln, etwa die Kostentragung für sämtliche Fenster, Balkone oder Versorgungsstränge. Nur eben nicht diffus und über den Kamm sämtlicher Kosten der Gemeinschaft.
Die Faustregel für die Praxis: Je umfassender die Umstellung ausfällt, desto sorgfältiger müssen Beschlussgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich und Belastungsfolgen bestimmt werden. Ein Satz wie „Ab sofort trägt jeder alle seine Kosten selbst" ist zu unbestimmt. Ein Beschluss, der die Kosten der Fensterinstandhaltung dauerhaft der jeweiligen Einheit zuordnet, ist es nicht.
Der weite Spielraum, und seine Grenzen: die BGH-Linie
Jetzt wird es spannend. Denn die entscheidende Frage lautet ja nicht, ob man ändern darf, sondern wie weit man dabei gehen kann.
Der Bundesgerichtshof hat dazu 2024 in mehreren Urteilen Klartext geredet. Am 22. März 2024 entschied er im Verfahren V ZR 81/23, dass die Eigentümer bei der Wahl des neuen Verteilungsmaßstabs einen weiten Spielraum haben. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
Und, das ist wichtig: Sie müssen dafür nicht einmal einen besonderen sachlichen Grund vorweisen. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass die Änderung des Umlageschlüssels nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes als eigenständige Voraussetzung geknüpft ist. Zu strenge Anforderungen verbieten sich ohnehin, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast einzelner Eigentümer auswirkt.
Das heißt aber nicht, dass die Gemeinschaft schalten und walten könnte, wie sie will. Der Beschluss muss insgesamt ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG). Die ungerechtfertigte Benachteiligung ist der zentrale, aber nicht der einzige Kontrollmaßstab. Ein Beschluss kann auch an mangelnder Bestimmtheit scheitern, an fehlender Beschlusskompetenz, an einem Verstoß gegen zwingendes Recht oder an einer unzulässigen Rückwirkung.
In einem Parallelverfahren am selben Tag, V ZR 87/23, ging es um Dachflächenfenster. Hier stellte der BGH fest, dass die Eigentümer, wenn sie die Kostenverteilung für eine einzelne Maßnahme ändern, nicht gleich eine Regelung für alle künftigen ähnlichen Fälle mitbeschließen müssen. Man darf also punktuell entscheiden.
2025 legte der BGH nach. Am 14. Februar 2025 bestätigte er im Fall V ZR 128/23, dass auch der Schlüssel für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage geändert werden kann. In dem Fall waren Gewerbeeinheiten jahrelang, gemessen an ihrer Fläche, nur unterproportional an bestimmten Kosten beteiligt gewesen. Die Gemeinschaft hob diese Privilegierung auf, und der BGH sah darin ordnungsmäßige Verwaltung.
Die wichtigsten BGH-Urteile auf einen Blick
V ZR 81/23 (22.03.2024): Weiter Gestaltungsspielraum, kein eigenständiger sachlicher Grund nötig. Auch der Kreis der Kostenschuldner darf verändert werden.
V ZR 87/23 (22.03.2024): Bei Änderung für eine Einzelmaßnahme muss keine Regelung für künftige Fälle mitbeschlossen werden.
V ZR 128/23 (14.02.2025): Auch der Schlüssel für die Erhaltungsrücklage ist änderbar. Aufhebung einer unbilligen Privilegierung ist zulässig.
V ZR 236/23 (14.02.2025): Eine bestehende, nach Objekten getrennte Kostenregelung darf nicht ohne sachlichen Grund aufgehoben werden.
V ZR 50/25 (24.04.2026): Grenzen des Objektprinzips bei Erhaltungskosten. Die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.
Das aktuelle Leiturteil: Grenzen für das Objektprinzip
Und dann kam, im April 2026, das Urteil, das die Sache noch einmal schärfte. Es geht um das sogenannte Objektprinzip. Damit ist gemeint: Kosten nicht nach Anteilen oder Fläche zu verteilen, sondern je Einheit, also je Wohnung. Jeder zahlt gleich viel. Wobei die Einheiten natürlich nicht gleich groß, gleich wertvoll oder gleich nutzbar sein müssen. Genau da liegt der Haken.
Der Fall, den der BGH am 24. April 2026 unter dem Aktenzeichen V ZR 50/25 entschieden hat, ist geradezu ein Lehrstück. Eine Gemeinschaft aus drei Häusern mit fünfzehn sehr unterschiedlich großen Wohnungen, die Miteigentumsanteile lagen zwischen rund 41 und 130 von 1.000. Die Gemeinschaftsordnung sah vor, alle Kosten außer den Betriebskosten nach Wohnungsgröße zu verteilen. Für die Erneuerung der Heizung in einem der Häuser wurde dann aber eine Sonderumlage von 25.000 Euro beschlossen, und zwar zu gleichen Teilen auf alle Einheiten, also 1.666,67 Euro pro Wohnung. Die Eigentümer einer der kleinen Einheiten klagten.
Mit Erfolg. Der BGH stellte klar: In einer Anlage mit unterschiedlich großen Wohnungen widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, Erhaltungskosten per Mehrheitsbeschluss nach dem Objektprinzip zu verteilen, wenn eigentlich nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen wäre. Der Grund liegt auf der Hand: Eine Erhaltungsmaßnahme steigert oder erhält den Wert jeder Einheit, und dieser Wert bemisst sich nicht nach Stückzahl, sondern nach Größe. Die Kleinen zahlen sonst überproportional für einen Vorteil, der überwiegend den Großen zugutekommt.
Wie deutlich diese Grenze ist, zeigt eine Formulierung aus dem Urteil, die aufhorchen lässt. Bei einem allgemeinen Wechsel des Verteilungsschlüssels für alle Erhaltungsmaßnahmen hin zum Objektprinzip müssen die kleineren Einheiten laut BGH eine Mehrbelastung schon bei geringfügigen Kostensteigerungen von um die fünf Prozent nicht hinnehmen. Das ist eine bemerkenswert niedrige Schwelle. Wer hier bislang mit dem oft zitierten 25-Prozent-Wert aus § 10 Abs. 2 WEG gerechnet hat, liegt daneben. Dieser Wert gehört in einen anderen Zusammenhang und gilt hier ausdrücklich nicht.
Interessant ist ein zweiter Punkt aus dieser Entscheidung. Der BGH rückt vom Begriff der „Willkürkontrolle" ab, mit dem der Senat zuvor gern gearbeitet hatte. Der Begriff, so die Richter, habe sich für das neue Recht als eher missverständlich erwiesen. Die gerichtliche Prüfung ist eben nicht auf krasse Willkür beschränkt, sie fragt umfassender: Ist der Maßstab angemessen, benachteiligt er jemanden ungerechtfertigt? Wer also bisher glaubte, jenseits reiner Willkür sei fast alles erlaubt, muss umdenken.
Ein wichtiger Zusatz, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Der BGH verbietet das Objektprinzip nicht generell. Für Kosten, die bei allen Einheiten gleichermaßen anfallen und dem Gebrauch Einzelner dienen, kann es sehr wohl passen, etwa bei einer Verbrauchserfassung oder auch beim Verwalterhonorar. Und wo die Wohnungen ähnlich groß sind, stellt sich das Problem ohnehin kaum. Es geht also um eine differenzierte Betrachtung, nicht um ein pauschales Nein.
Was mich daran freut, ganz ehrlich: Diese strenge Linie hatte das LG München I schon 2023 vertreten (ZWE 2024, 324). Die Münchner Kammer war beim Objektprinzip von Anfang an vorsichtig, und der BGH hat ihr in diesem Punkt ausdrücklich recht gegeben, auch wenn er zugleich klarstellte, dass die Prüfung eben über das reine Willkürverbot hinausgeht.
Sie überlegen, in Ihrer WEG die Kostenverteilung anzupassen, und wollen einen Beschluss, der auch vor Gericht hält?
Ein Sonderfall, der oft Ärger macht: die Tiefgarage
Bleiben wir kurz bei einem Klassiker, der in Münchner Anlagen ständig auftaucht. Manche Teilungserklärungen sehen vor, dass bestimmte Bauteile nur von denen bezahlt werden, die sie auch nutzen, etwa eine Tiefgarage allein von den Stellplatzeigentümern.
Was passiert, wenn die Gemeinschaft das aufheben und die Kosten auf alle verteilen will? Hier ist Vorsicht geboten. Nach V ZR 236/23 kann die Aufhebung einer solchen bestehenden, objektbezogenen Kostenregelung einen sachlichen Grund erfordern. Wichtig ist dabei aber die Differenzierung, und hier war mein erster Entwurf zu grob: Nicht jede Kostenregelung, die eine Tiefgarage betrifft, ist automatisch eine besonders geschützte objektbezogene Trennung. Es kommt auf den genauen Wortlaut der Teilungserklärung an, darauf, ob tatsächlich getrennte Kostenkreise bestehen, welche Kostenart betroffen ist und wie stark sich die Belastung für die Einzelnen verschiebt.
Wo eine solche echte Trennung besteht, reicht der bloße Hinweis, die Tiefgaragendecke sei statisch ja auch der Untergrund des Wohnhauses, für ihre Aufhebung nicht ohne Weiteres aus. Ein tragfähiger Grund kann dagegen vorliegen, wenn ein Schaden gar nicht aus der Garage selbst stammt, sondern vom übrigen Gemeinschaftseigentum, oder wenn eine Gesamtsanierung ansteht, die ohnehin die ganze Anlage betrifft. Man sieht: Es kommt aufs Detail an. Und auf eine saubere Begründung im Protokoll.
Heizkosten: Hier redet noch jemand mit
Ein weiteres Missverständnis: „Wir sind eine WEG, wir beschließen unsere Heizkostenverteilung selbst." Nun ja, teilweise. Denn soweit die Heizkostenverordnung anwendbar ist, mischt sie bei Heiz- und Warmwasserkosten zwingend mit, und sie steht über dem Beschluss.
§ 7 Abs. 1 HeizkostenV schreibt für die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden müssen. Der Rest läuft über die Wohn- oder Nutzfläche beziehungsweise den umbauten Raum. Für Warmwasser gelten die eigenen Regeln des § 8 HeizkostenV. Innerhalb dieses Korridors darf die Gemeinschaft ihren Schlüssel per Mehrheit anpassen, etwa von 50/50 auf 70/30. Darüber hinaus aber nicht. Und Vorsicht: Es gibt Ausnahmen von der Verordnung, insbesondere nach § 11 HeizkostenV, sodass sie eben nicht in jeder Anlage uneingeschränkt gilt.
Ein Beschluss, der die verbrauchsabhängige Abrechnung ganz abschaffen wollte, wo die Verordnung sie vorschreibt, wäre regelmäßig nichtig, weil er zwingendem Recht widerspricht. Wer also die Heizkostenverteilung ändern möchte, bewegt sich in einem engeren Rahmen als beim übrigen Gemeinschaftseigentum. Das ist kein Nachteil, sondern schützt am Ende alle vor windigen Konstruktionen.
Die Rückwirkungsfrage: genauer hinsehen
Kann man rückwirkend ändern? Diese Frage taucht regelmäßig auf, meist wenn jemand feststellt, dass ihn der alte Schlüssel benachteiligt hat. Und hier lohnt sich, anders als es die Kurzformel „geht nicht" nahelegt, ein genauerer Blick.
Entscheidend ist nicht das Kalenderjahr als solches, sondern der Stand der Abrechnung. Die Hausgeldvorschüsse, die man unterjährig zahlt, sind bloße Vorauszahlungen; sie legen die endgültige Kostenlast noch nicht fest. Verbindlich wird die Sache erst mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG, genauer über die Nachschüsse und Anpassungen, die sogenannte Abrechnungsspitze.
Daraus folgt: Ist ein Abrechnungsbeschluss bestandskräftig, lässt sich die dadurch verbindlich festgelegte Verteilung nicht einfach durch einen späteren Kostenverteilungsbeschluss umstellen. Eine solche Rückwirkung in abgeschlossene, bestandskräftig abgerechnete Zeiträume ist unzulässig. Für einen noch nicht abgerechneten Zeitraum dagegen kann eine Änderung grundsätzlich in Betracht kommen. Ob sie dann zum Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres oder erst ab Beschlussfassung wirkt, hängt vom konkreten Beschluss und den Grenzen zulässiger rückwirkender Gestaltung ab.
Die Praxiskonsequenz ist einfach: Der Beschluss sollte seinen zeitlichen Geltungsbeginn ausdrücklich bestimmen. Wer das offenlässt, produziert Streit.
Bauliche Veränderungen: ein eigenes Regelwerk
Jetzt zu einem Punkt, an dem sich viele verheddern, und an dem ich in einer früheren Fassung selbst danebenlag. Für die Kosten baulicher Veränderungen gilt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht unmittelbar. Sie richten sich nach § 21 WEG, und der ist anders aufgebaut, als man auf den ersten Blick vermutet.
Es gibt kein simples „Wer beschließt, zahlt" als Grundregel. Der Reihe nach:
Wird eine bauliche Veränderung einem einzelnen Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durchgeführt, etwa eine privilegierte Maßnahme wie eine Wallbox oder ein barrierefreier Umbau, so trägt nach § 21 Abs. 1 WEG dieser Eigentümer die Kosten, und ihm allein gebühren die Nutzungen.
Bei einer von der Gemeinschaft beschlossenen baulichen Veränderung greift § 21 Abs. 2 WEG. Alle Eigentümer tragen die Kosten nach Miteigentumsanteilen, wenn die Maßnahme entweder mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde (und nicht unverhältnismäßig teuer ist), oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren.
Für alle anderen beschlossenen baulichen Veränderungen, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 fallen, bestimmt § 21 Abs. 3 WEG, dass die Kosten diejenigen Eigentümer tragen, die die Maßnahme beschlossen haben, wiederum nach dem Verhältnis ihrer Anteile.
Man sieht: Das ist ein abgestuftes System, kein Einzeiler. Wer eine Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auf bauliche Veränderungen anwenden will, umgeht diese Spezialregeln, und das trägt nicht. Praktisch heißt das: Maßnahme und Kostenverteilung sauber trennen. Erst über das Ob der baulichen Veränderung beschließen, dann über die Kosten nach den Kategorien des § 21 WEG, und eine eventuelle Sonderumlage gleich nach dem richtigen Schlüssel berechnen.
Die häufigsten Fehler, und wie man sie umgeht
Aus der täglichen Praxis, und aus reichlich Rechtsprechung, kristallisieren sich ein paar Klassiker heraus, an denen Beschlüsse regelmäßig scheitern.
Der wohl häufigste ist der unbestimmte Rundumschlag. „Ab sofort trägt jeder seine Kosten selbst" oder „alle Kosten künftig nach Wohnfläche", ohne die betroffenen Kostenarten sauber zu benennen. Das ist jedenfalls dann angreifbar, wenn es pauschal und unbestimmt die gesamte Kostenverteilung ersetzt. Klar abgegrenzte Kostenarten dagegen darf man durchaus umfassend regeln.
Der zweite Klassiker: mangelnde Bestimmtheit im Detail. Welche Kostenart genau? Welcher neue Maßstab? Ab wann? Wenn das im Beschlusstext schwimmt, wird er angreifbar.
Dann das Objektprinzip ohne Blick auf die Belastungswirkung, gerade bei stark unterschiedlichen Wohnungsgrößen, siehe das BGH-Urteil von 2026. Die Heizkosten unter Missachtung der Verordnung. Die Sonderumlage, die noch nach altem Schlüssel gerechnet wird, obwohl vorher geändert wurde, wobei hier die Reichweite und der Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses genau zu prüfen sind.
Und schließlich, oft unterschätzt: der fehlende Änderungswille. Wenn eine Gemeinschaft einfach eine Abrechnung durchwinkt, die nach einem abweichenden Schlüssel gerechnet wurde, ist das nicht ohne Weiteres als dauerhafte Änderung des Verteilungsschlüssels auszulegen. Es kommt auf Wortlaut und objektiven Erklärungswert des Beschlusses an. Wer den Schlüssel wirklich ändern will, muss das ausdrücklich und als eigenen Beschlussgegenstand tun.
Vor dem Beschluss: die drei Kontrollfragen
1. Ist die Kostenart klar abgegrenzt? Der Beschluss muss die einzelnen Kosten oder Kostenarten bestimmt bezeichnen. Je umfassender die Umstellung, desto präziser muss der Beschlussgegenstand gefasst sein.
2. Wie wirkt sich die Änderung aus? Für jede Einheit die Mehr- oder Minderbelastung durchrechnen, bevor abgestimmt wird. Beim Wechsel zum Objektprinzip bei unterschiedlich großen Wohnungen ist besondere Vorsicht geboten.
3. Ab wann soll die Änderung gelten? Der Geltungsbeginn gehört ausdrücklich in den Beschluss. Keine Rückwirkung in bereits bestandskräftig abgerechnete Zeiträume.
Was das für Münchner Gemeinschaften bedeutet
München ist voll von Anlagen, in denen genau diese Fragen brennen. Nachkriegsbauten mit winzigen und großzügigen Wohnungen unter einem Dach. Gemischte Objekte mit Gewerbe im Erdgeschoss und Wohnen darüber. Anlagen mit Tiefgaragen, die nicht jedem gehören. Und über allem der Sanierungsdruck, der die Kosten in die Höhe treibt und die Verteilungsfrage umso dringlicher macht.
Der Spielraum aus der Reform ist da ein echtes Werkzeug. Man kann Lasten gerechter verteilen, Nutzer stärker beteiligen, überholte Privilegien abschaffen. Aber, und darauf kommt es an, man muss es sauber machen. Die Kostenart genau benennen. Die Wirkung durchrechnen. Den Beginn festlegen. Und bei heiklen Wechseln wie dem Objektprinzip lieber zweimal hinschauen, ob die kleineren Einheiten nicht über Gebühr belastet werden. Nach dem Urteil vom April 2026 ist das keine Kür mehr, sondern Pflicht.
Ein kombinierter Schlüssel ist manchmal die elegantere Lösung. Nicht entweder MEA oder je Einheit, sondern eine Mischung, die beiden Seiten gerecht wird, etwa eine Staffelung nach Nutzungsvorteilen. Beim Aufzug zum Beispiel kann die Beteiligung von Stockwerk zu Stockwerk unterschiedlich ausfallen. Die Rechtsprechung lässt diesen Gestaltungsraum ausdrücklich zu, solange am Ende niemand ungerechtfertigt schlechter dasteht.
Fazit: mehr Freiheit, mehr Verantwortung
Die Reform von 2020 hat den Eigentümern ein Instrument in die Hand gegeben, das lange gefehlt hat. Endlich lässt sich die Kostenverteilung mit vernünftigem Aufwand an die Wirklichkeit anpassen, statt sich an einem Schlüssel abzuarbeiten, der vor Jahrzehnten in die Teilungserklärung geschrieben wurde und heute nicht mehr passt.
Aber Freiheit kommt selten ohne Verantwortung. Der weite Spielraum, den der BGH gewährt, endet dort, wo einzelne Eigentümer ungerechtfertigt benachteiligt werden. Und diese Grenze prüfen die Gerichte inzwischen genauer, als das Wort Willkür je vermuten ließ, das hat das Urteil vom April 2026 unmissverständlich gemacht. Wer das im Blick behält, die Belastung ehrlich durchrechnet und den Beschluss präzise formuliert, kann mit dem neuen Recht viel bewegen.
Der Rest ist Handwerk. Und ein bisschen Fingerspitzengefühl für die Gemeinschaft, die man mitnehmen will.
Haben Sie Fragen zu einer geplanten Änderung Ihrer Kostenverteilung, oder möchten Sie einen bestehenden Beschluss auf seine Belastbarkeit prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns. Bärbel Kranzmeier und das Team der Immobilienverwaltung Wottschal helfen gern weiter. Wer sich vorab über die Rolle des Beirats bei solchen Entscheidungen informieren möchte, findet Orientierung in unserem Beitrag zu Haftung und Vergütung des WEG-Beirats.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Recherche zum Juli 2026 wieder und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Beurteilung hängt maßgeblich von Ihrer Teilungserklärung und der konkreten Anlage ab. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
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