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Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie als Münchner Wohneigentümer den Verwaltervertrag ordnungsgemäß beenden und dabei alle rechtlichen Fallstricke umgehen. Bevor Sie eine Kündigung in erwägen, sollten Sie Ihre [Kommunikation als Wohnungseigentümergemeinschaft](/blog/aerger-mit-weg-verwaltung-kommunikation) mit der Verwaltung auf den Prüfstand stellen. ## 💡 Wichtiger Unterschied: Verwaltervertrag vs. Verwalteramt Viele Eigentümer verwechseln den **Verwaltervertrag** mit dem **Verwalteramt**. Der Verwaltervertrag ist die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen WEG und Verwaltungsunternehmen über Leistungen und Vergütung. Das Verwalteramt hingegen ist die gesetzliche Position nach § 27 WEG, die mit der Bestellung beginnt und durch Abberufung endet. **Praktische Folge**: Für die Kündigung des Vertrags gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Die Abberufung vom Amt kann jederzeit ohne Begründung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Dabei kann der Vertrag bis zu 6 Monate nach der Abberufung enden - eine Zeit in der weiterhin die Vergütung geschuldet wird. ## 5 Wege zur Abberufung vom Verwalteramt nach § 26 WEG Die **Abberufung des Verwalters** vom Amt ist der erste Schritt und ist die Grundlage für die Kündigung des Verwaltervertrages. Nach § 26 WEG genügt hierfür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung, nicht aller Miteigentumsanteile. Für die Abberufung der Hausverwaltung können Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen strengeren Maßstab festlegen, wie etwa eine qualifizierte Mehrheit. ### Weg 1 zur Kündigung der Hausverwaltung: Eigentümerversammlung durch die Verwaltung Der häufigste Weg in der Praxis ist die Einberufung einer Eigentümerversammlung und die Abbestellung der Verwaltung via Beschluss mit einfacher Mehrheit. Wenn eine Hausverwaltung sich weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, bei der ihre eigene Abberufung zur Diskussion steht, können Wohnungseigentümer verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Zunächst sollte die Hausverwaltung schriftlich unter Fristsetzung zur Einberufung der Versammlung aufgefordert werden, da sie nach § 24 Abs. 1 WEG grundsätzlich zur Einberufung verpflichtet ist, auch wenn es um ihre eigene Abberufung geht. Es lohnt sich zusätzlich die Hausverwaltung auch auf anderen Wegen zu kontaktieren und dabei immer respektvoll und höfflich zu bleiben. Bitten Sie zum Beispiel an bei der Erstellung der Tagesordnung und Organisation der Versammlung zu unterstützen; damit beschleunigen Sie womöglich die Einberufung deutlich. ### Weg 2 zur Kündigung der Hausverwaltung: Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat Häufig hat die abzurufende Verwaltung kein Eigeninteresse am Einberufen der Eigentümerversammlung. Dann kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Stellvertreter des Verwaltungsbeirats oder ein mit Beschluss dazu befähigte Eigentümer:in zur Eigentümerversammlung einberufen. Es ist daher auch für kleine WEGs relevant einen [Beirat zu wählen](/blog/ratgeber-weg-beirat-waehlen-anleitung). Die Einladung zur Eigentümerversammlung sollte mind. 3 Wochen vor der Eigentümerversammlung bei allen Eigentümern, die im Grundbuch eingetragen sind eingehen. Mit unterschiedlichen **Tagesordnungspunkten** sollten die Aspekte Amt und Vertrag getrennt behandelt werden: "1. Abberufung des Verwalters [Name] vom Verwalteramt" und "2. Kündigung des Verwaltervertrags mit [Name] zum [Datum]". Vage Formulierungen wie "Verwaltungsangelegenheiten" machen spätere Beschlüsse anfechtbar und kosten Zeit und Geld. Stellen Sie sicher, dass die schriftliche Vollmachten von Eigentümern vorliegen, die voraussichtlich nicht teilnehmen können. ### Weg 3 zur Kündigung der Hausverwaltung: Vollversammlung Gibt es keinen Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, können einzelne Eigentümer nach § 24 Abs. 2 WEG selbst eine Eigentümerversammlung einberufen, um die Hausverwaltung zu kündigen. Diese Option ist besonders relevant, wenn der amtierende Verwalter sich weigert, eine Versammlung einzuberufen, oder wenn dringende Entscheidungen bezüglich der Verwaltung getroffen werden müssen. Bei einer solchen eigenständig einberufenen Eigentümerversammlung liegt jedoch ein **formeller Mangel** vor, da die Einberufung nicht durch das dazu befugte Organ erfolgt ist. Diese Verfahrenswidrigkeit hat zur Folge, dass die in einer derart einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse grundsätzlich unwirksam sind. Dies betrifft auch einen eventuell gefassten Beschluss zur Kündigung oder Abberufung der Hausverwaltung. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Versammlung teilnehmen. In diesem Fall wird der Einladungsmangel durch die vollständige Anwesenheit aller Berechtigten geheilt, und die gefassten Beschlüsse erlangen Wirksamkeit ([BGH, Urteil v. 11.3.2022, V ZR 77/21](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9d73bdb60850604a7f44342d91131896&Sort=1&Seite=2336&nr=128719&anz=80271&pos=70087)). Die Vollversammlung muss dabei sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer umfassen, einschließlich solcher, die normalerweise einem Stimmrechtsausschluss unterliegen würden. In der Praxis ist die Erreichung einer Vollversammlung oft schwierig, insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften. Für kleine WEGs kann das eine Alternative sein. ### Weg 4 zur Kündigung der Hausverwaltung: Umlaufbeschluss Der **Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG** ermöglicht schnelle Entscheidungen ohne Einberufung einer Eigentümerversammlung. Alle im Grundbuch eigetragenen Wohnungseigentümer müssen dem Beschluss schriftlich zustimmen, was die Hürde deutlich höher legt als bei normalen Mehrheitsbeschlüssen. Die Zustimmung kann in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail, muss aber ordnungsgemäß dokumentiert und das Beschlussergebnis an alle Eigentümer verkündet werden. Die BGH-Rechtsprechung betont, dass formelle Anforderungen strikt einzuhalten sind und ein Umlaufbeschluss erst mit der ordnungsgemäßen Verkündung wirksam wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2018 – V ZR 221/17). Für den Umlaufbeschluss benötigen Sie einen konkreten Beschlussvorschlag mit genauer Formulierung der Kündigung und des Kündigungstermins. Senden Sie den Vorschlag per Einschreiben an alle Eigentümer, mit einer angemessenen Bedenkzeit von mindestens drei Wochen. Bei auch nur einer Gegenstimme oder Enthaltung scheitert das Verfahren und Sie müssen eine reguläre Eigentümerversammlung einberufen. Dokumentieren Sie alle Zustimmungserklärungen sorgfältig, da diese bei späteren Rechtsstreitigkeiten als Nachweis dienen. ### Weg 5 zur Kündigung der Hausverwaltung: Beschlussersetzungsklage Wenn eine notwendige Kündigung der Hausverwaltung von der Eigentümergemeinschaft nicht beschlossen wird, obwohl wichtige Gründe dafür sprechen, kann ein einzelne Wohnungseigentümer:in nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG eine Beschlussersetzungsklage erheben. Das Gericht kann dann den unterlassenen Kündigungsbeschluss ersetzen, sofern dieser ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschlussersetzungsklage ist die sogenannte **Vorbefassung der Wohnungseigentümer** in einer Eigentümerversammlung. Das bedeutet, dass der Antrag auf Kündigung der Hausverwaltung bereits einmal in einer Eigentümerversammlung behandelt und abgelehnt wurde oder keine Mehrheit gefunden hat. Ohne diese vorherige Auseinandersetzung mit dem Kündigungsantrag wird die Beschlussersetzungsklage keinen Erfolg haben. Die Klage muss substantiiert darlegen, warum die Kündigung der Hausverwaltung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, beispielsweise aufgrund mangelhafter Leistungen, Pflichtverletzungen oder wirtschaftlicher Nachteile für die Gemeinschaft. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage unterliegt die Beschlussersetzungsklage keiner starren Klagefrist. Sie kann grundsätzlich solange erhoben werden, wie die Notwendigkeit der Hausverwaltungskündigung besteht. Allerdings sollten Wohnungseigentümer nicht zu lange zögern, da sich die Situation verschlechtern oder Schäden für die Gemeinschaft entstehen können. ## ✅ Braucht es zusätzliche zur Mitteilung der Abberufung auch eine Kündigung des Verwaltervertrages? - **Nein**, es braucht keine zusätzliche Kündigung des Verwaltervertrages. Dieser endet automatisch 6 Monate nach Kenntnisnahme der Abberufung. - **Ja** es braucht ein Kündigungsschreiben, wenn der Verwaltervertrag kürzere Kündigungsfristen enthält und die Wohnungseigentümergemeinschaft diese nutzen will. - **Ja** es braucht ein Kündigungsschreiben, wenn es sich um eine außerordentlich Kündigung hält. Es ist ratsam die Kündigungsgründe zu nennen. ## Kündigung des Vertrages mit der Hausverwaltung ### Ordentliche Kündigung des Verwaltervertrags Nach einer wirksamen Abberufung des Verwalters endet der Verwaltungsvertrag gemäß § 26 Abs. 5 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung, unabhängig von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen. Der Verwaltervertrag kann aber auch eine kürzere Frist beinhalten, wie 3 Monate zum Ende eines Quartals. Die formellen Anforderungen an die Erklärung der Abberufung unterscheiden sich je nach Anwesenheit des Verwalters in der Eigentümerversammlung. War der Verwalter bei der Abberufung anwesend, gilt der Beschluss als unmittelbar zugegangen, und die Sechsmonatsfrist beginnt sofort zu laufen. Bei Abwesenheit des Verwalters muss ihm der Abberufungsbeschluss und die Kündigung des Verwaltervertrages gesondert mitgeteilt werden. Entscheidend ist, dass die Sechsmonatsfrist erst mit dem Zugang der Erklärung beim Verwalter zu laufen beginnt. Es ist daher rechtlich sinnlos und wirtschaftlich nachteilig, eine Abberufung geheim zu halten oder die Mitteilung zu verzögern, da hierdurch nur die Vertragslaufzeit und damit die Vergütungspflicht unnötig verlängert wird. Besonders findige Eigentümer könnten sich denken, die Abberufung für einen Zeitpunkt in der Zukunft zu beschließen und diese sowie die Kündigung des Vertrages frühzeitig und fristgerecht zuzustellen. Aber die sechsmonatige Kündigungsfrist läuft in diesem Fall, ab dem Zeitpunkt der Abberufung. Die Mitteilung zur Abberufung muss im Namen der Eigentümergemeinschaft erfolgen und präzise auf den entsprechenden Beschluss verweisen. Bei Versendung per Post empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können und Rechtssicherheit über den Beginn der Kündigungsfrist zu erlangen. Wenn Sie sich im Detail dafür interessieren, was nach der Abberufung geschieht, empfehle ich ihnen meine Blogartikel "[Abberufene Hausverwaltung: was noch erlaubt ist, was verboten ist und wie es mit der Vergütung weitergeht](/blog/abberufene-hausverwaltung-rechte-pflichten-verguetung)". ### Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen Bei **wichtigem Grund** können Sie den Verwaltervertrag auch fristlos kündigen, aber nur, wenn ein Abberufungsbeschluss zuvor gefasst wurde. § 626 BGB gilt entsprechend und ermöglicht die sofortige Beendigung bei Vertrauensverlust oder groben Pflichtverletzungen. Typische Kündigungsgründe sind nachgewiesene Veruntreuung, zu vertretende monatelange Verzögerung bei Betriebskostenabrechnungen oder wiederholte Verstöße gegen Beschlüsse der WEG. Sammeln Sie alle Belege für Pflichtverletzungen und lassen Sie die außerordentliche Kündigung rechtlich prüfen, da bayerische Gerichte hier strenge Maßstäbe anlegen. ## Typische Fehler und ihre Vermeidung bei der Kündigung der Hausverwaltung ### Fehler 1: Verwechslung von Abberufung und Kündigung der Hausverwaltung **Problem:** Viele WEGs berufen den Verwalter vom Amt ab, vergessen aber die Abberufung der Verwaltung mitzuteilen. Der Verwalter kann dann weiterhin für bis zu 6 Monate nach Zugang der Kündigung Vergütung verlangen, obwohl er nicht mehr tätig ist. Diese Doppelbelastung kann zu erheblichen Mehrkosten führen. **Lösung:** Fassen Sie beide Beschlüsse in derselben Versammlung und formulieren Sie sie getrennt in der Tagesordnung. Die Abberufung wirkt sofort, die Vertragskündigung zu den vereinbarten Fristen. Informieren Sie alle Mieter und Dienstleister schriftlich über beide Maßnahmen und die jeweiligen Termine. ### Fehler 2: Unzureichende Mehrheit bei der Beschlussfassung zur Abberufung der Hausverwaltung **Problem:** Bei unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse durch Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung für Abberufung (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) und Vertragskündigung (mehr als 50% aller Anteile) werden verwechselt. Fehlt die erforderliche Mehrheit, sind die Beschlüsse unwirksam und die Kündigung rechtlich nicht durchsetzbar. **Lösung:** Erstellen Sie vor der Versammlung eine genaue Übersicht aller Miteigentumsanteile und simulieren Sie verschiedene Teilnahmeszenarien. Wenn Sie auch Nummer sicher gehen wollen, dann holen Sie sich Vollmachten von mindestens 75% aller Anteile, um beide Mehrheiten sicher zu erreichen. Bei kritischen Mehrheitsverhältnissen verschieben Sie die Abstimmung auf einen Termin mit höherer Beteiligung. ### Fehler 3: Mangelhafte Übergaberegelungen führen zu monatelangen Verzögerungen **Problem:** Ohne detaillierte Vereinbarungen zur Übergabe blockiert der scheidende Verwalter oft wichtige Unterlagen oder überträgt Konten verspätet. Dies kann die neue Verwaltung monatelang behindern und rechtliche Streitigkeiten auslösen. **Lösung:** Erstellen Sie bereits bei der Kündigung eine vollständige Checkliste aller zu übergebenden Unterlagen, Konten und Zugangsdaten. Vereinbaren Sie einen festen Übergabetermin mit notarieller Protokollierung bei strittigen Fällen. Fordern Sie eine Bankbürgschaft für noch nicht übertragene Geldbestände und setzen Sie eine Vertragsstrafe bei verspäteter Übergabe fest. ### Fehler 4: Fehlende Kostenkalkulation für den Verwalterwechsel **Problem:** Die Kosten für Rechtsberatung (500-1.500 Euro), Verwaltersuche, notarielle Protokolle und mögliche Übergangszeit werden nicht eingeplant. Dies führt zu unerwarteten Belastungen der WEG-Kasse und Unmut bei den Eigentümern. **Lösung:** Kalkulieren Sie alle Wechselkosten vorab und lassen Sie diese von der Eigentümerversammlung genehmigen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Kündigung übernimmt. Bei außerordentlicher Kündigung können Sie Schadenersatzansprüche gegen den scheidenden Verwalter geltend machen. ### Fehler 5: Unvollständige Dokumentation der Kündigungsgründe **Problem:** Der Verwalter kann Feststellungsklage erheben, wenn kein triftiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt. Mit dieser Klage kann er feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist oder dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt. Vage Vorwürfe wie "schlechte Arbeit" reichen vor Gericht nicht aus und können zu kostspieligen Prozessen führen. **Lösung:** Führen Sie ein detailliertes Protokoll aller Beanstandungen mit Datum, Zeugen und schriftlichen Belegen. Setzen Sie dem Verwalter vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe und dokumentieren Sie deren Nichteinhaltung. Bei außerordentlicher Kündigung sammeln Sie konkrete Beweise für schwerwiegende Pflichtverletzungen. ### Fehler 6: Fehlende Vorbereitung der neuen Verwaltung **Problem:** Die neue Verwaltung wird zu spät gesucht oder unzureichend eingearbeitet. Dies führt zu Verwaltungslücken, bei denen wichtige Termine versäumt werden und die Immobilie rechtlich unvertreten ist. **Lösung:** Beginnen Sie die Verwaltersuche mindestens 6 Monate vor dem geplanten Wechsel. Falls Sie als kleine WEG Probleme haben eine Hausverwaltung zu finden, lesen Sie diesen [Artikel](/blog/hausverwaltung-kleine-weg-strategien-muenchen). Erstellen Sie ein Anforderungsprofil und holen Sie mehrere Angebote ein. Vereinbaren Sie eine Überschneidungszeit von 2-4 Wochen, in der beide Verwalter parallel arbeiten können. Lassen Sie den neuen Verwalter bereits vor Amtsantritt an wichtigen Terminen teilnehmen. ### Fehler 7: Unklare Regelungen zu laufenden Verträgen und Projekten **Problem:** Bestehende Wartungsverträge, Bauprojekte oder Rechtsstreitigkeiten werden beim Verwalterwechsel nicht ordnungsgemäß weitergeführt und die Vertragspartner nicht informiert. Dies kann zu Vertragsbrüchen, Gewährleistungsverlusten oder verjährten Ansprüchen führen. **Lösung:** Erstellen Sie eine vollständige Liste aller laufenden Verträge, Projekte und Rechtsangelegenheiten. Klären Sie bereits vor der Kündigung, welche Aufgaben der scheidende Verwalter noch abschließen muss und was an den Nachfolger übergeht. Informieren Sie alle Vertragspartner schriftlich über den Verwalterwechsel und die neuen Ansprechpartner. ## Rechtssichere Kündigung der Hausverwaltung – Ihr Weg zu einer professionellen Verwaltung in München Ein Verwalterwechsel ist mehr als nur ein administrativer Akt – er ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zukunft Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die verschiedenen Wege zur Abberufung, von der klassischen Eigentümerversammlung über den Umlaufbeschluss bis hin zur Beschlussersetzungsklage, erfordern jeweils spezifische rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Dabei können bereits kleine Formfehler bei der Einladung oder unklare Formulierungen in der Tagesordnung die gesamte Kündigung unwirksam machen. Die Immobilienverwaltung Wottschal in München versteht diese Herausforderungen aus langjähriger Praxis und begleitet Eigentümergemeinschaften nicht nur bei der ordnungsgemäßen Übernahme, sondern auch bei der rechtssicheren Beendigung bestehender Verwaltungsverhältnisse. Wir kennen die typischen Stolperfallen und sorgt dafür, dass der Übergang reibungslos und ohne rechtliche Risiken erfolgt. Wenn Sie mit Ihrer aktuellen Hausverwaltung in München unzufrieden sind oder einen Wechsel in Erwägung ziehen, sollten Sie nicht zögern, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Immobilienverwaltung Wottschal bietet Ihnen nicht nur eine kompetente Beratung zum rechtssicheren Verwalterwechsel, sondern auch eine moderne, transparente und serviceorientierte Verwaltung Ihrer Immobilie. Von der ersten Beratung über die Übernahme bis hin zur langfristigen Betreuung – wir begleiten Sie auf jedem Schritt des Weges zu einer professionellen Immobilienverwaltung. --- Dieser Artikel wurde auf Basis umfassender Recherche und seriösen Rechtsquellen erstellt. Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht. 24:T3376, Es ist frustrierend: Sie haben Ihrer WEG-Verwaltung eine wichtige Frage gestellt, eine Beschwerde geschickt oder um Informationen gebeten – und erhalten keine Antwort. Tage vergehen, Wochen ziehen ins Land, und Sie fragen sich: Was nun? Darf die Verwaltung einfach schweigen? Und welche Rechte haben Sie als Eigentümer oder Verwaltungsbeirat? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was Sie tun können, wenn die WEG-Verwaltung nicht reagiert – und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, um Ihr Recht durchzusetzen, ohne sofort den Rechtsweg zu gehen. ## Warum reagiert die WEG-Verwaltung nicht? Bevor Sie in Panik geraten oder direkt eskalieren, lohnt es sich, die möglichen Gründe zu verstehen. Oft steckt kein böser Wille dahinter, sondern: - **Überlastung**: Viele Verwaltungen betreuen Dutzende WEGs gleichzeitig. Ihre Anfrage ist vielleicht untergegangen. - **Urlaubszeit**: In Ferienzeiten sind Mitarbeiter oft abwesend – ohne Vertretung. - **Fehlende Priorität**: Ihre Anfrage wurde nicht als dringend eingestuft. - **Unklare Zuständigkeit**: Niemand fühlt sich verantwortlich für Ihre Frage. - **Schlechte Kommunikationsstruktur**: Es gibt keine klaren Prozesse für Anfragen und Beschwerden. - **Absichtliches Schweigen**: In seltenen Fällen ignoriert die Verwaltung bewusst unangenehme Anfragen. **Wichtig:** Gehen Sie zunächst von einem organisatorischen Problem aus – nicht von böser Absicht. Das erleichtert die Kommunikation. ## Was muss die WEG-Verwaltung leisten? (§ 27 WEG) Die Pflichten der WEG-Verwaltung sind gesetzlich geregelt. Laut **§ 27 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)** muss die Verwaltung: - **die Beschlüsse der Eigentümer ausführen** - **für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums sorgen** - **die Verwaltung ordnungsgemäß führen** - **regelmäßig Rechnung legen** (meist jährlich in der Eigentümerversammlung) - **auf Anfragen von Eigentümern und Verwaltungsbeirat angemessen reagieren** Das Gesetz legt zwar keine konkrete Frist fest, innerhalb derer die Verwaltung antworten muss. Aber: Eine **angemessene Reaktionszeit** wird vorausgesetzt. Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall ab: - **Einfache Anfragen** (z. B. „Wann findet die nächste Eigentümerversammlung statt?"): 3–7 Tage - **Komplexe Anfragen** (z. B. „Bitte um Einsicht in alle Abrechnungen der letzten 5 Jahre"): 2–4 Wochen - **Notfälle** (z. B. Wasserschaden): sofortige Reaktion erforderlich Wenn die Verwaltung auch nach mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, können Sie Maßnahmen ergreifen. ## Die Eskalationskaskade – so gehen Sie vor Wenn Ihre WEG-Verwaltung nicht reagiert, sollten Sie **schrittweise vorgehen** – vom höflichen Nachhaken bis zur letzten Konsequenz. Hier ist eine bewährte 4-Stufen-Eskalation: ### Stufe 1: Höflich nachhaken (nach 7–14 Tagen) Manchmal geht eine E-Mail einfach unter. Schicken Sie eine **freundliche Erinnerung**: **Beispiel:** > „Sehr geehrte Damen und Herren, > am [Datum] habe ich Ihnen eine Anfrage zu [Thema] gestellt. Bisher habe ich keine Antwort erhalten. Könnten Sie bitte bis zum [Datum in 7 Tagen] Stellung nehmen? Vielen Dank." **Wichtig:** Bleiben Sie höflich, aber setzen Sie eine klare Frist. ### Stufe 2: Schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf Pflichten (nach weiteren 7 Tagen) Wenn weiterhin keine Reaktion erfolgt, werden Sie konkreter. Verweisen Sie auf die **gesetzlichen Pflichten** der Verwaltung: **Beispiel:** > „Sehr geehrte Damen und Herren, > ich habe Sie am [Datum] und erneut am [Datum] um Auskunft zu [Thema] gebeten. Bisher habe ich keine Antwort erhalten. Gemäß § 27 WEG sind Sie verpflichtet, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen und auf Anfragen von Eigentümern angemessen zu reagieren. > Ich bitte Sie dringend, mir bis zum [Datum in 7 Tagen] eine Rückmeldung zu geben. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, den Verwaltungsbeirat und ggf. die Eigentümergemeinschaft zu informieren." **Wichtig:** Sie drohen nicht mit rechtlichen Schritten, sondern weisen sachlich auf die Pflichten hin. ### Stufe 3: Verwaltungsbeirat einschalten Wenn die Verwaltung weiterhin schweigt, informieren Sie den **[Verwaltungsbeirat](/blog/aufgaben-pflichten-weg-beirat)**. Der Beirat hat mehr Durchsetzungskraft und kann die Verwaltung zur Antwort auffordern. **Beispiel:** > „Lieber Verwaltungsbeirat, > ich habe die WEG-Verwaltung mehrfach (am [Datum], [Datum] und [Datum]) zu [Thema] kontaktiert, aber keine Antwort erhalten. Könnt ihr bitte bei der Verwaltung nachhaken? Das Thema ist wichtig, weil [kurze Begründung]." **Praxis-Tipp:** Der Verwaltungsbeirat kann in seiner Rolle die Verwaltung auffordern, **schriftlich Stellung zu nehmen**. Das erhöht den Druck. ### Stufe 4: Eigentümerversammlung – Abberufung der Verwaltung Wenn auch der Verwaltungsbeirat nicht weiterkommt, bleibt als letzte Stufe die **[Eigentümerversammlung](/blog/erste-eigentuemerversammlung-vorbereitung)**. Hier können Sie: - **Einen Beschluss herbeiführen**, dass die Verwaltung auf Anfragen angemessen reagieren muss (mit Frist) - **Die Abberufung der Verwaltung beantragen** (wenn die Verwaltung dauerhaft ihre Pflichten verletzt) **Wichtig:** Für die Abberufung ist eine **Mehrheit der Eigentümer** erforderlich. Dokumentieren Sie vorher alle Versuche, die Verwaltung zu erreichen – das erhöht Ihre Chancen. Details zum Prozess finden Sie in unserem Artikel [„Hausverwaltung rechtssicher kündigen"](/blog/hausverwaltung-rechtssicher-kuendigen-muenchen). ## Was tun, wenn es um Notfälle geht? Wenn es sich um einen **Notfall** handelt (z. B. Wasserschaden, Brandgefahr, Einsturzgefahr), dürfen Sie nicht tagelang auf eine Antwort warten. In solchen Fällen: 1. **Verwaltung telefonisch und per E-Mail kontaktieren** (mit Hinweis auf Notfall) 2. **Verwaltungsbeirat informieren** (ebenfalls telefonisch) 3. **Eigenmächtig handeln**, wenn Gefahr im Verzug ist (z. B. Handwerker beauftragen) 4. **Kosten später über die WEG abrechnen** (am besten vorher rechtlich absichern) **Wichtig:** Dokumentieren Sie den Notfall (Fotos, Zeugen) und alle Kontaktversuche. Das ist entscheidend, falls es später zu Diskussionen über die Kosten kommt. ## Externe Hilfe holen – wenn nichts mehr geht Wenn die Verwaltung trotz aller Versuche nicht reagiert und die Situation eskaliert, gibt es externe Anlaufstellen: ### 1. Rechtsanwalt für Mietrecht / WEG-Recht Ein Anwalt kann: - **Eine formelle Aufforderung** an die Verwaltung schicken - **Rechtliche Schritte einleiten** (z. B. Unterlassungsklage) - **Sie bei der Eigentümerversammlung** vertreten **Praxis-Tipp:** Viele Rechtsanwälte bieten eine **Erstberatung** für ca. 190 Euro an. Das kann sich lohnen, um Klarheit zu bekommen. ### 2. Verband Wohnen im Eigentum (WiE) Der **Verband Wohnen im Eigentum** bietet kostenlose Beratung für Mitglieder und kann in Konflikten vermitteln. **Kontakt:** [www.wohnen-im-eigentum.de](https://www.wohnen-im-eigentum.de) ### 3. Ombudsstelle (falls vorhanden) Manche Verwalterverbände haben eine **Ombudsstelle**, die bei Streitigkeiten vermittelt. Fragen Sie nach, ob Ihre Verwaltung Mitglied in einem Verband ist. ### 4. Wechsel der Verwaltung Wenn die Kommunikation dauerhaft nicht funktioniert, bleibt als letzte Option der **Wechsel der Verwaltung**. Das erfordert einen Beschluss in der Eigentümerversammlung. Bereiten Sie sich darauf vor, indem Sie: - **Alle Versäumnisse dokumentieren** - **Mitstreiter unter den Eigentümern suchen** - **Alternative Verwaltungen recherchieren** Unser Artikel [„Hausverwaltung finden in München"](/blog/hausverwaltung-finden-in-muenchen-so-treffen-sie-die-richtige-wahl) hilft Ihnen bei der Auswahl einer neuen Verwaltung. Auch bei Ärger durch [schlechte Kommunikation](/blog/aerger-mit-weg-verwaltung-kommunikation) kann ein Wechsel sinnvoll sein. ## Beispiel aus der Praxis: WEG in München **Situation:** Eine WEG in München hat seit Monaten ein Problem mit Feuchtigkeit im Keller. Der Eigentümer Herr M. schreibt der Verwaltung mehrfach, erhält aber keine Antwort. Er befürchtet Schimmelbildung und Schäden am Gebäude. **Vorgehen:** 1. **Erste E-Mail** am 1. März – keine Antwort 2. **Erinnerung** am 10. März – keine Antwort 3. **Verwaltungsbeirat informiert** am 15. März – Beirat kontaktiert Verwaltung 4. **Verwaltung reagiert** am 18. März (nach Druck durch Beirat) – Handwerker wird beauftragt **Fazit:** Dank der Einschaltung des Verwaltungsbeirats konnte das Problem gelöst werden – ohne rechtliche Schritte. ## Checkliste: Was tun, wenn die WEG-Verwaltung nicht reagiert? ✅ **Nach 7–14 Tagen:** Höfliche Erinnerung per E-Mail ✅ **Nach weiteren 7 Tagen:** Schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf § 27 WEG ✅ **Bei weiterem Schweigen:** Verwaltungsbeirat einschalten ✅ **Bei Notfällen:** Sofort Verwaltungsbeirat informieren und ggf. eigenmächtig handeln ✅ **Alle Kontaktversuche dokumentieren** (E-Mails, Briefe, Protokolle) ✅ **Bei dauerhafter Pflichtverletzung:** Abberufung in Eigentümerversammlung beantragen ✅ **Externe Hilfe holen:** Rechtsanwalt, Verband, Ombudsstelle ## Häufige Fragen (FAQ) ### Darf die WEG-Verwaltung einfach nicht antworten? Nein. Die Verwaltung ist laut § 27 WEG verpflichtet, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen. Dazu gehört auch, auf Anfragen angemessen zu reagieren. Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall ab – aber dauerhaftes Schweigen ist nicht akzeptabel. ### Wie lange darf die Verwaltung mit einer Antwort warten? Das Gesetz nennt keine konkrete Frist. Als **Faustregel gilt**: - Einfache Anfragen: 3–7 Tage - Komplexe Anfragen: 2–4 Wochen - Notfälle: sofort Wenn die Verwaltung länger braucht, sollte sie das kommunizieren (z. B. „Wir benötigen noch zwei Wochen, um die Unterlagen zusammenzustellen"). ### Was kann ich tun, wenn die Verwaltung auch nach mehrfacher Aufforderung nicht reagiert? Gehen Sie die Eskalationskaskade durch: 1. Höfliche Erinnerung 2. Schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf Pflichten 3. Verwaltungsbeirat einschalten 4. Eigentümerversammlung – Beschluss oder Abberufung ### Kann ich die Verwaltung abberufen, wenn sie nicht reagiert? Ja, aber nur per Beschluss in der Eigentümerversammlung. Sie brauchen eine **Mehrheit der Eigentümer**. Dokumentieren Sie alle Versäumnisse der Verwaltung – das erhöht Ihre Chancen. ### Was tue ich in einem Notfall (z. B. Wasserschaden)? Bei Notfällen dürfen Sie nicht warten. Kontaktieren Sie die Verwaltung telefonisch und per E-Mail, informieren Sie den Verwaltungsbeirat und handeln Sie notfalls eigenmächtig. Dokumentieren Sie alles (Fotos, Zeugen). ### Kann ich die Verwaltung auf Schadensersatz verklagen, wenn sie nicht reagiert? Theoretisch ja – wenn durch das Schweigen der Verwaltung ein Schaden entstanden ist (z. B. ein Wasserschaden hätte verhindert werden können). In der Praxis ist das aber schwer nachzuweisen. Sprechen Sie mit einem Anwalt. ### Muss ich als Eigentümer immer über die Verwaltung gehen? In den meisten Fällen ja. Die Verwaltung ist der zentrale Ansprechpartner für die WEG. Bei Notfällen oder wenn die Verwaltung dauerhaft nicht reagiert, können Sie auch direkt Handwerker beauftragen – aber klären Sie das vorher rechtlich ab. ### Hilft der Verwaltungsbeirat wirklich? In den meisten Fällen ja. Der Beirat hat mehr Durchsetzungskraft als einzelne Eigentümer und kann die Verwaltung wirksam unter Druck setzen. Wenn der Beirat nicht hilft, wenden Sie sich an die Eigentümergemeinschaft. ### Kann ich die Verwaltung wechseln, ohne dass alle Eigentümer zustimmen? Nein. Ein Wechsel der Verwaltung erfordert einen **Beschluss in der Eigentümerversammlung** mit einfacher Mehrheit (§ 26 WEG). Sie müssen also andere Eigentümer überzeugen. ### Was kostet ein Anwalt, wenn ich rechtliche Schritte einleiten will? Eine **Erstberatung** kostet meist um die 190 Euro (gesetzlich geregelt). Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, können die Kosten höher sein – je nach Streitwert. Fragen Sie Ihren Anwalt vorher nach den voraussichtlichen Kosten. ## Fazit: Nicht schweigen – handeln! Wenn Ihre WEG-Verwaltung nicht reagiert, sollten Sie nicht tatenlos zuschauen. Gehen Sie strukturiert vor – vom höflichen Nachhaken bis zur Einschaltung des Verwaltungsbeirats oder der Eigentümerversammlung. In den meisten Fällen lässt sich das Problem lösen, ohne dass es zum Rechtsstreit kommt. **Wichtig:** Dokumentieren Sie alle Kontaktversuche. Das ist entscheidend, falls Sie später rechtliche Schritte einleiten oder die Verwaltung abberufen wollen. Sie suchen eine Verwaltung, die **proaktiv kommuniziert** und **verlässlich reagiert**? Bei der **[Immobilienverwaltung Wottschal](/leistungen/weg-verwaltung-muenchen)** in München legen wir großen Wert auf transparente, schnelle Kommunikation. Wir wissen: Eine gute Verwaltung antwortet – und zwar zeitnah. **[Kontaktieren Sie uns](/kontakt)** – wir beraten Sie gerne, wie wir Ihre WEG besser verwalten können. 25:T32c2, Ärger mit der WEG-Verwaltung kommt häufiger vor, als viele denken. Missverständnisse, fehlende Antworten oder verspätete Reaktionen können schnell zu Frust führen – insbesondere, wenn die Kommunikation stockt. Oft liegt das Problem aber nicht an bösem Willen, sondern an unklaren Strukturen, fehlenden Prozessen oder einfach an Gewohnheiten, die man verbessern kann. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Eigentümer und Verwaltungsbeiräte die Kommunikation mit der WEG-Verwaltung konstruktiv gestalten können. ## Warum entsteht Ärger mit der WEG-Verwaltung? Ärger mit der WEG-Verwaltung entsteht meist durch unterschiedliche Erwartungen, mangelnde Kommunikation oder unklare Verantwortlichkeiten. Typische Auslöser sind: - **Fehlende oder verspätete Antworten** auf Anfragen von Eigentümern oder dem Verwaltungsbeirat - **Unklare Zuständigkeiten** – wer ist für was verantwortlich? - **Keine transparente Kommunikation** zu Baumaßnahmen, Kosten oder wichtigen Entscheidungen - **Zu wenig proaktive Information** seitens der Verwaltung - **Überlastung der Verwaltung**, die viele WEGs parallel betreut - **Fehlende Strukturen** für Anfragen, Beschwerden oder Notfälle Viele dieser Probleme lassen sich durch klare Kommunikationsstrukturen und ein wenig mehr Transparenz beheben – ohne dass es gleich zum Streit kommen muss. ## Rechtliche Grundlage: Was muss die WEG-Verwaltung leisten? Die Pflichten einer WEG-Verwaltung sind im **§ 28 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)** geregelt. Demnach muss die Verwaltung: - **regelmäßig über die Verwaltung Rechnung legen** (meist jährlich im Rahmen der Eigentümerversammlung) - **Beschlüsse der Eigentümerversammlung ausführen** - **Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen koordinieren** - **auf Anfragen von Eigentümern und Verwaltungsbeirat reagieren** – auch wenn keine konkrete Frist gesetzlich vorgegeben ist, gilt eine angemessene Reaktionszeit - **transparent und nachvollziehbar kommunizieren** (z. B. Protokolle, Abrechnungen, Kostenvoranschläge) Wenn die Verwaltung diese Pflichten nicht erfüllt, können Eigentümer gemeinsam handeln. Aber bevor es zum Konflikt kommt, lohnt es sich, die Kommunikation zu verbessern. ## 10 Tipps für bessere Kommunikation mit der WEG-Verwaltung Hier sind unsere 10 praxisnahen Tipps, mit denen Sie die Kommunikation mit der WEG-Verwaltung effektiv verbessern können – egal, ob Sie Eigentümer oder Verwaltungsbeirat sind. ### 1. Klare Ansprechpartner benennen Eine der häufigsten Ursachen für Kommunikationsprobleme ist, dass niemand weiß, wer für was zuständig ist. Sorgen Sie dafür, dass es in Ihrer WEG **feste Ansprechpartner** gibt: - Wer ist die zentrale Kontaktperson in der Verwaltung? - Wer ist im Verwaltungsbeirat für welches Thema zuständig (z. B. Baumaßnahmen, Finanzen, Beschwerden)? - Gibt es eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, die immer erreichbar ist? **Praxis-Tipp:** Legen Sie eine **Kontaktliste** an und teilen Sie diese allen Eigentümern mit. So wissen alle, an wen sie sich wenden können. ### 2. Schriftliche Anfragen stellen – mit Frist Mündliche Anfragen gehen oft unter oder werden vergessen. Stellen Sie wichtige Anfragen immer **schriftlich** – per E-Mail oder Brief. So haben Sie einen Nachweis und können bei Bedarf nachhaken. **Formulierungsbeispiel:** > „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft über den aktuellen Stand der Dachsanierung (Beschluss vom [Datum], TOP X). Bitte senden Sie mir bis zum [Datum in 14 Tagen] eine schriftliche Rückmeldung. Vielen Dank." **Wichtig:** Setzen Sie eine **angemessene Frist** (z. B. 14 Tage). Das zeigt, dass Sie eine Antwort erwarten, ohne aggressiv zu wirken. ### 3. Regelmäßige Informationsrunden etablieren Viele Konflikte entstehen, weil Eigentümer sich nicht informiert fühlen. Schlagen Sie vor, dass die Verwaltung **regelmäßig über wichtige Themen informiert** – z. B. durch: - **Newsletter per E-Mail** (z. B. vierteljährlich) - **Kurze Updates** zu laufenden Baumaßnahmen - **Protokolle der Eigentümerversammlung** zeitnah nach dem Termin **Praxis-Tipp:** Als Verwaltungsbeirat können Sie selbst solche Updates verschicken, wenn die Verwaltung das nicht tut. Das schafft Vertrauen. ### 4. Konkrete Fragen stellen – nicht schwammig formulieren Vage Anfragen führen zu vagen Antworten. Stellen Sie Ihre Fragen so **konkret wie möglich**: ❌ Schlecht: „Was ist mit der Sanierung?" ✅ Besser: „Wann beginnt die Dachsanierung? Wer ist der beauftragte Handwerker? Was sind die Gesamtkosten laut Kostenvoranschlag?" Je präziser Ihre Frage, desto leichter kann die Verwaltung antworten. ### 5. Protokolle führen – bei Telefonaten und Meetings Wenn Sie mit der Verwaltung telefonieren oder sich persönlich treffen, halten Sie die Ergebnisse **schriftlich fest**. Ein kurzes Gesprächsprotokoll hilft, Missverständnisse zu vermeiden: **Beispiel:** > „Telefongespräch mit Frau Müller (Verwaltung) am [Datum]: > - Dachsanierung beginnt voraussichtlich im Oktober > - Kostenvoranschlag liegt vor, wird per E-Mail nachgereicht > - Nächste Rücksprache in zwei Wochen" Senden Sie das Protokoll anschließend per E-Mail an die Verwaltung – mit der Bitte um Bestätigung oder Korrektur. ### 6. Respektvoll, aber bestimmt auftreten Ärger mit der WEG-Verwaltung verleitet schnell zu scharfen Tönen. Doch Aggression verschlechtert die Kommunikation eher, als sie zu verbessern. Bleiben Sie **höflich, aber bestimmt**: ❌ Schlecht: „Sie ignorieren uns seit Wochen! Das ist eine Frechheit!" ✅ Besser: „Wir haben am [Datum] eine Anfrage gestellt, auf die wir bisher keine Antwort erhalten haben. Bitte teilen Sie uns bis [Datum] den aktuellen Stand mit." **Wichtig:** Sachlichkeit und Höflichkeit erhöhen die Chance auf eine konstruktive Antwort. ### 7. Verwaltungsbeirat als Vermittler nutzen Wenn Sie als einzelner Eigentümer das Gefühl haben, dass Ihre Anfragen nicht ernst genommen werden, wenden Sie sich an den **[Verwaltungsbeirat](/blog/aufgaben-pflichten-weg-beirat)**. Der Beirat hat mehr Durchsetzungskraft und kann die Verwaltung zur Antwort auffordern. **Praxis-Tipp:** Wenn Sie selbst im Beirat sind, nutzen Sie Ihre Rolle, um regelmäßig den Kontakt zur Verwaltung zu suchen – nicht nur bei Problemen, sondern auch präventiv. [Erfahren Sie mehr über die Wahl eines kompetenten Beirats](/blog/ratgeber-weg-beirat-waehlen-anleitung). ### 8. Digitale Tools nutzen – für mehr Transparenz Moderne Verwaltungen setzen zunehmend auf **digitale Plattformen**, über die Eigentümer Zugriff auf Dokumente, Protokolle und Abrechnungen haben. Falls Ihre Verwaltung so etwas noch nicht nutzt, sprechen Sie das Thema an: - **WEG-Portal** (z. B. für Abrechnungen, Protokolle, Anfragen) - **E-Mail-Verteiler** für schnelle Updates - **Gemeinsamer Online-Ordner** (z. B. Dropbox, Google Drive) für wichtige Dokumente Digitale Tools sparen Zeit und erhöhen die Transparenz. ### 9. Eskalation planen – aber erst nach mehreren Versuchen Wenn die Verwaltung trotz mehrfacher Anfragen nicht reagiert, sollten Sie eskalieren. Aber: **Eskalation ist der letzte Schritt**, nicht der erste. Gehen Sie stufenweise vor: 1. **Höfliche Erinnerung** per E-Mail 2. **Erinnerung mit Frist** und Hinweis auf Pflichten (§ 28 WEG) 3. **Schriftliche Beschwerde** über den Verwaltungsbeirat 4. **Antrag auf Abberufung** der Verwaltung in der nächsten Eigentümerversammlung Wenn die Verwaltung dauerhaft nicht reagiert, finden Sie in unserem Artikel [„WEG-Verwaltung reagiert nicht"](/blog/weg-verwaltung-reagiert-nicht-kommunikation-kontrolle-konsequenzen) einen detaillierten Leitfaden zum richtigen Vorgehen. **Wichtig:** Dokumentieren Sie alle Schritte schriftlich. Das ist später wichtig, falls es zu rechtlichen Schritten kommt. ### 10. Präventiv handeln – nicht nur bei Problemen Die beste Kommunikation ist die, die **vor Problemen** ansetzt. Nutzen Sie die Eigentümerversammlung, um klare Strukturen zu schaffen: - Wer ist Ansprechpartner für welches Thema? - Wie oft informiert die Verwaltung über laufende Maßnahmen? - Gibt es eine „Notfallhotline" für dringende Fälle? - Wie läuft die Kommunikation mit dem Verwaltungsbeirat? **Praxis-Tipp:** Lassen Sie solche Punkte als Beschlüsse in der Eigentümerversammlung festhalten. Dann sind sie verbindlich. ## Psychologische Tricks für bessere Kommunikation Neben den praktischen Tipps gibt es auch ein paar **psychologische Kniffe**, die helfen können, die Kommunikation zu verbessern: ### 1. Wertschätzung zeigen Auch wenn Sie Ärger mit der WEG-Verwaltung haben: Zeigen Sie Wertschätzung für geleistete Arbeit. Ein Satz wie „Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der letzten Baumaßnahme" kann Wunder wirken. ### 2. Perspektivwechsel vornehmen Versuchen Sie zu verstehen, warum die Verwaltung vielleicht nicht sofort reagiert. Viele Verwaltungen betreuen Dutzende WEGs gleichzeitig und sind überlastet. Das entschuldigt zwar keine schlechte Kommunikation, kann aber helfen, weniger emotional zu reagieren. ### 3. Positive Formulierungen nutzen Statt: „Sie haben noch immer nicht geantwortet!" Besser: „Ich würde mich freuen, bald von Ihnen zu hören." Positive Formulierungen wirken weniger konfrontativ und erhöhen die Bereitschaft zur Kooperation. ### 4. Konkrete Lösungen vorschlagen Statt nur Probleme zu benennen, schlagen Sie Lösungen vor: Statt: „Die Kommunikation läuft schlecht." Besser: „Könnten wir vierteljährlich einen kurzen Newsletter verschicken, um alle Eigentümer zu informieren?" Das zeigt, dass Sie konstruktiv mitdenken. ### 5. Gemeinsame Interessen betonen Verwaltung und Eigentümer haben das gleiche Ziel: eine gut funktionierende WEG. Betonen Sie das: > „Uns allen liegt daran, dass unsere WEG gut verwaltet wird und die Immobilie im Wert stabil bleibt. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten." Das schafft eine Atmosphäre der Zusammenarbeit statt Konfrontation. ### 6. Dankbarkeit ausdrücken Ein einfaches „Vielen Dank für Ihre Mühe" kann die Stimmung erheblich verbessern – selbst wenn Sie kritische Punkte ansprechen. ### 7. Regelmäßige Kontakte pflegen Warten Sie nicht, bis es brennt. Pflegen Sie regelmäßig Kontakt zur Verwaltung – auch ohne akutes Problem. Das baut Vertrauen auf. ### 8. Humor einsetzen (mit Vorsicht) Ein kleiner humorvoller Satz kann die Stimmung auflockern – aber nur, wenn es passt und nicht zynisch wirkt. ### 9. Gemeinsame Erfolge feiern Wenn etwas gut läuft (z. B. eine Sanierung erfolgreich abgeschlossen wird), feiern Sie das gemeinsam. Das stärkt die Beziehung und schafft positive Erinnerungen. ## Moderne Immobilienverwaltung – wie es besser geht Bei der **[Immobilienverwaltung Wottschal](/leistungen/weg-verwaltung-muenchen)** in München legen wir großen Wert auf transparente, proaktive Kommunikation. Wir wissen: Ärger mit der WEG-Verwaltung entsteht meist durch Kommunikationsprobleme – und die lassen sich vermeiden. Deshalb setzen wir auf: - **Feste Ansprechpartner** für jede WEG - **Regelmäßige Updates** zu laufenden Maßnahmen - **Digitale Plattformen** für Transparenz und schnelle Kommunikation - **Klare Prozesse** für Anfragen und Beschwerden - **Proaktive Information** – bevor Probleme entstehen Sie suchen eine Verwaltung, die Kommunikation ernst nimmt? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir verwalten [kleine und mittlere WEGs](/kleine-weg-verwaltung-muenchen) in München und Umgebung – mit dem Anspruch, dass Eigentümer sich gut aufgehoben fühlen. **[Kontaktieren Sie uns](/kontakt)** – wir beraten Sie gerne, wie wir Ihre WEG besser verwalten können. Wenn Sie gerade eine neue Verwaltung suchen, hilft Ihnen unser Artikel [„Hausverwaltung rechtssicher kündigen"](/blog/hausverwaltung-rechtssicher-kuendigen-muenchen) weiter. ## Fazit: Ärger mit der WEG-Verwaltung lässt sich vermeiden Ärger mit der WEG-Verwaltung ist oft das Ergebnis von unklaren Strukturen und mangelnder Kommunikation. Mit den richtigen Strategien können Eigentümer und Verwaltungsbeiräte die Zusammenarbeit erheblich verbessern: ✅ **Klare Ansprechpartner** benennen ✅ **Schriftliche Anfragen** mit Frist stellen ✅ **Regelmäßige Information** einfordern ✅ **Respektvoll, aber bestimmt** auftreten ✅ **Digitale Tools** nutzen ✅ **Eskalation nur als letzten Schritt** planen Wer diese Tipps beherzigt, kann viele Konflikte vermeiden – und die wenigen, die dennoch entstehen, konstruktiv lösen. Eine gute Kommunikation ist die Basis für eine erfolgreiche WEG-Verwaltung. Und wenn die aktuelle Verwaltung trotz aller Bemühungen nicht liefert, gibt es immer noch die Option, über einen Wechsel nachzudenken. Sie möchten mehr über moderne, transparente WEG-Verwaltung erfahren? Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 26:T9f74, Die Abberufung einer Hausverwaltung ist ein einschneidender Moment für alle Beteiligten. Während die Wohnungseigentümergemeinschaft endlich einen Schlussstrich unter eine unbefriedigende Verwaltung ziehen kann, stellt sich für die abberufene Hausverwaltung die Frage: Was darf ich noch, was muss ich noch leisten, und wie verhält es sich mit meiner Vergütung? Diese Fragen sind nicht nur von praktischer, sondern auch von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da Unwissen oder Fehlverhalten zu kostspieligen Konsequenzen führen können. Der vorliegende Artikel beleuchtet systematisch alle Aspekte der Situation nach einer Abberufung. Wir erklären, welche Befugnisse sofort erlöschen, welche Pflichten bestehen bleiben, und wie sich das paradoxe Verhältnis zwischen fehlender Leistungspflicht und fortbestehendem Vergütungsanspruch gestaltet.
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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Sofortiger Verlust aller Verwaltungsbefugnisse mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses

Umfassende Herausgabepflicht aller Verwaltungsunterlagen nach § 27 Abs. 3 WEG

Kein Zurückbehaltungsrecht - auch nicht bei offenen Forderungen

Vergütungsanspruch bleibt bestehen für maximal 6 Monate nach § 26 Abs. 3 S. 2 WEG

Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 615 S. 2 BGB

Rechtsdurchsetzung möglich bei Verweigerung der Übergabe

Wenn Sie wissen wollen, wie sie die Hausverwaltung rechtssicher abberufen, empfehle ich ihnen zunächst diesen [Blogartikel](/blog/hausverwaltung-rechtssicher-kuendigen-muenchen) zu lesen. ## Der Moment der Abberufung: Sofortiger Verlust der Verwaltungsbefugnisse ### Die rechtliche Zäsur bei der Abberufung der Verwaltung Mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses in der Eigentümerversammlung tritt eine rechtliche Zäsur ein, die das Verhältnis zwischen Hausverwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft fundamental verändert. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Verwalter mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses seine organschaftliche Stellung verliert. Diese Sofortwirkung ist unabhängig davon, ob der Verwalter bei der Versammlung anwesend war oder nicht – entscheidend ist allein der Moment der Beschlussfassung. Die organschaftliche Stellung des Verwalters ist das Herzstück seiner rechtlichen Befugnisse. Sie ermächtigt ihn, als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln, Rechtsgeschäfte abzuschließen und die Gemeinschaft nach außen zu vertreten. Mit dem Verlust dieser Stellung wird aus dem befugten Verwalter schlagartig eine Privatperson ohne jegliche Vertretungsmacht. Diese Rechtslage ist eindeutig und lässt keinen Raum für Interpretationen oder Übergangsregelungen. ### Unterschied zwischen Abberufung und Vertragsende Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass mit der Abberufung automatisch auch der Verwaltervertrag endet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet klar zwischen der Abberufung als organschaftlichem Akt und der Beendigung des schuldrechtlichen Verwaltervertrags. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Vertrag mit dem Verwalter erst spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Diese Regelung ist zwingend und kann durch abweichende Vereinbarungen im Verwaltervertrag nicht umgangen werden. Diese Trennung zwischen organschaftlicher Abberufung und vertraglicher Beendigung führt zu der paradoxen Situation, dass ein abberufener Verwalter zwar keine Verwaltungsleistungen mehr erbringen darf, aber dennoch Anspruch auf Vergütung hat. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Verwalter durch eine Abberufung in eine rechtlich ungesicherte Position geraten und gleichzeitig eine geordnete Übergabe gewährleisten. ### BGH-Rechtsprechung zur Sofortwirkung Der Bundesgerichtshof hat die Sofortwirkung der Abberufung in mehreren Entscheidungen bestätigt und präzisiert. Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21), in dem der BGH klarstellte, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung nach neuem WEG-Recht auch dann gilt, wenn die Teilungserklärung abweichende Regelungen enthält. Dies stärkt die Position der Wohnungseigentümer erheblich und macht deutlich, dass das neue Recht keine Ausnahmen duldet. In einem früheren Urteil vom 16.02.2018 (V ZR 89/17) hatte der BGH bereits entschieden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung eine Organpflicht ist, die nur von einem amtierenden Verwalter erfüllt werden kann. Ein abberufener Verwalter kann daher keine Jahresabrechnungen mehr erstellen, selbst wenn er über alle notwendigen Unterlagen verfügt. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der organschaftlichen Stellung und die Konsequenzen ihres Verlusts. | Zeitpunkt | Organschaftliche Stellung | Vertragliche Beziehung | Verwaltungsbefugnisse | |-----------|---------------------------|------------------------|----------------------| | Vor Abberufung | ✅ Vorhanden | ✅ Bestehend | ✅ Vollständig | | Nach Abberufung | ❌ Erloschen | ✅ Bis zu 6 Monate | ❌ Keine | | Nach Vertragsende | ❌ Erloschen | ❌ Beendet | ❌ Keine | ## Was eine abberufene Hausverwaltung nicht mehr darf ### Verlust der Vertretungsbefugnis Der wohl schwerwiegendste Verlust für eine abberufene Hausverwaltung ist die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Diese Befugnis, die das Herzstück der Verwaltertätigkeit darstellt, erlischt mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses vollständig und unwiderruflich. Die abberufene Hausverwaltung darf ab diesem Zeitpunkt keine Rechtsgeschäfte mehr im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließen, keine Verträge unterzeichnen und keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Diese Beschränkung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Wartungsverträge können nicht mehr verlängert werden, Handwerker dürfen nicht mehr beauftragt werden, und selbst die Kündigung bestehender Verträge ist nicht mehr möglich. Jede Handlung, die über die reine Übergabe der Verwaltung hinausgeht, erfolgt ohne rechtliche Grundlage und kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Die abberufene Hausverwaltung handelt in solchen Fällen als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne der §§ 177 ff. BGB, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann. ### Keine Verwaltungshandlungen mehr Sämtliche Verwaltungshandlungen, die das tägliche Geschäft einer Hausverwaltung ausmachen, sind der abberufenen Verwaltung untersagt. Dazu gehören die Verwaltung der Hausgelder, die Beauftragung von Reparaturen, die Kommunikation mit Mietern in Verwaltungsangelegenheiten, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Überwachung von Dienstleistern. Selbst scheinbar harmlose Tätigkeiten wie die Weiterleitung von Post oder die Beantwortung von Anfragen können problematisch werden, wenn sie über eine reine Informationsweitergabe hinausgehen. Besonders kritisch ist die Situation bei laufenden Projekten oder Verfahren. Eine abberufene Hausverwaltung darf weder Baumaßnahmen fortführen noch Rechtsstreitigkeiten weiterverfolgen. Alle diese Aufgaben müssen entweder von einem neuen Verwalter übernommen oder von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst wahrgenommen werden. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen, weshalb eine schnelle Bestellung eines neuen Verwalters oder die Übertragung der Aufgaben an den Verwaltungsbeirat von großer Bedeutung ist. ### Einberufung von Eigentümerversammlungen Eine der wichtigsten Befugnisse eines Verwalters ist die Einberufung von Eigentümerversammlungen nach § 24 Abs. 1 WEG. Diese Befugnis erlischt mit der Abberufung vollständig, auch wenn dringende Angelegenheiten eine Versammlung erforderlich machen würden. Die abberufene Hausverwaltung kann weder ordentliche noch außerordentliche Versammlungen einberufen, selbst wenn sie über wichtige Informationen verfügt, die den Eigentümern mitgeteilt werden müssten. Diese Beschränkung kann in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, insbesondere wenn dringende Entscheidungen anstehen oder gesetzliche Fristen eingehalten werden müssen. In solchen Fällen muss entweder der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 WEG tätig werden, oder die Eigentümer müssen selbst eine Versammlung einberufen. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn alle Eigentümer anwesend sind und der Einladungsmangel dadurch geheilt wird, wie der BGH in seinem Urteil vom 11.03.2022 (V ZR 77/21) entschieden hat. ### Jahresabrechnungen und Organpflichten Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Unfähigkeit einer abberufenen Hausverwaltung, Jahresabrechnungen zu erstellen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.02.2018 (V ZR 89/17) eindeutig klargestellt, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG eine Organpflicht ist. Diese kann nur von einem amtierenden Verwalter erfüllt werden, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht im Amt ist. Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Wird ein Verwalter beispielsweise im November abberufen, kann er die Jahresabrechnung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erstellen, auch wenn er über alle notwendigen Unterlagen und das erforderliche Fachwissen verfügt. Die Abrechnung muss dann von einem neuen Verwalter oder von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst erstellt werden, was oft zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führt.
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Achtung: Warnung vor eigenmächtigen Handlungen

Rechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung:

• Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB)

• Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft

• Unwirksamkeit aller abgeschlossenen Rechtsgeschäfte

• Persönliche Haftung für entstandene Schäden

• Strafbare Handlungen bei Untreue oder Betrug möglich

Empfehlung: Sofortiger Stopp aller Verwaltungshandlungen nach Abberufung!

### Haftungsrisiken bei Zuwiderhandlung Die Missachtung der Beschränkungen nach einer Abberufung kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Eine abberufene Hausverwaltung, die dennoch Verwaltungshandlungen vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne der §§ 177 ff. BGB. Nach § 179 BGB ist sie der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass das Rechtsgeschäft nicht wirksam ist. Darüber hinaus können weitere Schadensersatzansprüche entstehen, wenn durch das eigenmächtige Handeln zusätzliche Schäden verursacht werden. Besonders problematisch wird es, wenn die abberufene Hausverwaltung weiterhin Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft verwendet oder Verpflichtungen eingeht, die von der Gemeinschaft nicht gewollt sind. In solchen Fällen können nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB kann erfüllt sein, wenn die abberufene Hausverwaltung ihre frühere Vertrauensstellung missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. ## Die verbleibenden Pflichten: Was noch geleistet werden muss ### Rechtliche Grundlage der Übergabepflichten Während eine abberufene Hausverwaltung alle aktiven Verwaltungsbefugnisse verliert, bestehen gleichzeitig umfassende Pflichten zur ordnungsgemäßen Übergabe der Verwaltung. Diese Pflichten ergeben sich primär aus § 27 Abs. 3 WEG, der bestimmt, dass der Verwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit alle Verwaltungsunterlagen und sonstigen Gegenstände, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung erhalten hat, herauszugeben hat. Diese Bestimmung ist zwingend und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Einschränkungen. Die Herausgabepflicht ist nicht nur eine vertragliche Nebenpflicht, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die unabhängig von den Umständen der Abberufung besteht. Sie gilt sowohl bei einvernehmlicher Beendigung als auch bei streitiger Abberufung und ist auch dann zu erfüllen, wenn zwischen der abberufenen Hausverwaltung und der Wohnungseigentümergemeinschaft noch finanzielle Streitigkeiten bestehen. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet bleibt und ein neuer Verwalter oder die Eigentümer selbst die Verwaltung nahtlos übernehmen können. ### Vollständige Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen Der Umfang der herauszugebenden Verwaltungsunterlagen ist außerordentlich umfassend und betrifft alle Dokumente, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind. Dazu gehören zunächst die grundlegenden Dokumente wie die Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, die Hausordnung und die Auflistung aller Eigentümer mit vollständigen Namen und Anschriften. Diese Dokumente bilden das Fundament jeder Verwaltungstätigkeit und sind für einen neuen Verwalter unverzichtbar. Besonders umfangreich sind die Finanzunterlagen, die herausgegeben werden müssen. Dazu gehören die vollständigen Buchführungsunterlagen, insbesondere Debitoren- und Kreditorenkonten für das laufende und vergangene Wirtschaftsjahre, alle Bankauszüge, Buchungsbelege sowie Rechnungen und Mahnungen. Auch die Jahresabrechnungen einschließlich Einzelabrechnungen, der aktuelle und alte Wirtschaftspläne sowie Unterlagen zu Betriebskostenabrechnungen, insbesondere Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen, müssen vollständig übergeben werden. Die Verwaltungsunterlagen im engeren Sinne umfassen die Verwaltervollmacht des bisherigen Hausverwalters, die Gesamtheit aller ergangenen WEG-Beschlüsse in Beschlussverzeichnissen oder Beschlussbüchern, die gesamte Verwalterkorrespondenz mit Wohnungseigentümern und Dritten sowie alle Wartungsverträge und Betriebs- und Bedienungsanleitungen. Diese Unterlagen dokumentieren die bisherige Verwaltungstätigkeit und sind für die Fortsetzung der Verwaltung durch einen Nachfolger unerlässlich. ### Herausgabe physischer Gegenstände Neben den Unterlagen müssen auch alle physischen Gegenstände herausgegeben werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen. An erster Stelle stehen dabei die Generalschlüssel und sonstigen Schlüssel sowie der Schließplan. Diese Gegenstände sind für die praktische Verwaltung der Immobilie unverzichtbar und müssen vollständig und unverzüglich übergeben werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass alle Schlüssel erfasst werden, einschließlich eventueller Ersatzschlüssel oder Schlüssel für spezielle Bereiche wie Technikräume oder Dachböden. Darüber hinaus müssen alle Bauunterlagen herausgegeben werden, insbesondere Bauverträge, Statikpläne, Grundrisspläne, Abnahmeprotokolle und Baumängellisten. Diese Unterlagen sind nicht nur für laufende Baumaßnahmen wichtig, sondern auch für zukünftige Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Personalunterlagen wie Lohnsteuerkarten und Sozialversicherungsunterlagen von Angestellten der Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise des Hausmeisters, müssen ebenfalls übergeben werden. Versicherungsunterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen aller gemeinschaftlichen Versicherungen, sind ein weiterer wichtiger Bestandteil der Übergabe. Diese Unterlagen sind für den Versicherungsschutz der Wohnungseigentümergemeinschaft von entscheidender Bedeutung und müssen lückenlos übergeben werden, um Versicherungslücken zu vermeiden. ### Kein Zurückbehaltungsrecht Ein besonders wichtiger Aspekt der Herausgabepflicht ist, dass der abberufenen Hausverwaltung kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies gilt auch dann, wenn ihr noch Zahlungsansprüche aus ihrer Verwaltertätigkeit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind hier eindeutig: Die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kann nicht mit dem Argument verweigert werden, dass noch finanzielle Streitigkeiten bestehen. Diese Regelung dient dem Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Kontinuität der Verwaltung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass eine abberufene Hausverwaltung durch die Zurückhaltung wichtiger Unterlagen Druck auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ausüben kann. Finanzielle Streitigkeiten müssen auf anderen Wegen geklärt werden, dürfen aber nicht zu Lasten der ordnungsgemäßen Verwaltungsübergabe gehen. Auch für die eigene Rechtsverteidigung darf die abberufene Hausverwaltung die Unterlagen nicht zurückbehalten. Allerdings hat sie bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen und kann vor der Übergabe wichtige Dokumente kopieren. Diese Möglichkeit stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft an einer vollständigen Übergabe und den berechtigten Interessen der abberufenen Hausverwaltung an der Sicherung von Beweismitteln dar.
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Checkliste: Vollständige Übergabe - Was gehört dazu?

Grundlegende Dokumente

☐ Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen

☐ Hausordnung (falls vorhanden)

☐ Eigentümerliste mit vollständigen Kontaktdaten

☐ Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht

Finanzunterlagen

☐ Vollständige Buchführung (Debitoren-/Kreditorenkonten)

☐ Alle Bankauszüge und Kontounterlagen

☐ Buchungsbelege, Rechnungen, Mahnungen

☐ Jahresabrechnungen und Einzelabrechnungen

☐ Wirtschaftspläne (aktuell und vergangene)

☐ Betriebskostenabrechnungen (Heizung, Warmwasser)

Bauunterlagen

☐ Bauverträge und Statikpläne

☐ Grundrisspläne und Abnahmeprotokolle

☐ Baumängellisten und Gewährleistungsunterlagen

Verwaltungsunterlagen

☐ Verwaltervollmacht

☐ Alle WEG-Beschlüsse (Beschlussbuch/-verzeichnis)

☐ Gesamte Korrespondenz mit Eigentümern und Dritten

☐ Wartungsverträge und Dienstleisterverträge

☐ Betriebs- und Bedienungsanleitungen

Physische Gegenstände

☐ Alle Schlüssel (General-, Ersatz-, Spezialschlüssel)

☐ Schließplan

☐ Verwaltete Guthaben und Bankzugänge

Personal- und Versicherungsunterlagen

☐ Arbeitsverträge und Personalunterlagen

☐ Lohnsteuer- und Sozialversicherungsunterlagen

☐ Alle Versicherungspolicen

☐ Schadensmeldungen und -regulierungen

## Modalitäten der Übergabe: Wie, wo und wann? ### Leistungsort: Grundsatz der Holschuld Die Frage nach dem Leistungsort der Übergabe ist von erheblicher praktischer Bedeutung und wird durch § 269 BGB geregelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Herausgabe der Verwaltungsunterlagen um eine Holschuld, das heißt, die Übergabe hat **am Sitz der abberufenen Hausverwaltung** zu erfolgen. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen dort zu erbringen sind, wo der Schuldner seinen Sitz hat, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Für die Praxis bedeutet dies, dass der neue Verwalter oder ein Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlagen bei der abberufenen Hausverwaltung abholen muss. Die abberufene Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, die Unterlagen zu versenden oder an einem anderen Ort zu übergeben. Diese Regelung kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn der Sitz der alten und der neuen Hausverwaltung weit voneinander entfernt liegen oder wenn kein neuer Verwalter bestellt wurde. In der Praxis empfiehlt es sich daher, einvernehmliche Lösungen zu suchen. Denkbar ist beispielsweise eine Übergabe am Ort der Wohnanlage oder an einem Ort, der von beiden Parteien etwa gleich weit entfernt liegt. Solche Vereinbarungen können die Übergabe erheblich erleichtern und Kosten sparen. Wichtig ist jedoch, dass die abberufene Hausverwaltung zu solchen Vereinbarungen nicht verpflichtet ist und ihre Zustimmung freiwillig erfolgen muss. ### Zeitpunkt der Übergabe Der Zeitpunkt der Übergabe ist von entscheidender Bedeutung für die Kontinuität der Verwaltung. Grundsätzlich sollte die **Übergabe so früh wie möglich erfolgen, idealerweise direkt nach der Bestellung eines neuen Hausverwalters** oder der Bestimmung eines Vertreters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nur wenn der neue Verwalter oder die Eigentümer im Besitz der vollständigen Unterlagen sind, kann eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet werden. Eine Verzögerung der Übergabe kann zu erheblichen Problemen führen. Wichtige Fristen können versäumt werden, Verträge können nicht ordnungsgemäß verwaltet werden, und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Schäden erleiden. Daher ist die abberufene Hausverwaltung verpflichtet, die Übergabe unverzüglich nach der Abberufung vorzubereiten und durchzuführen. Eine bewusste Verzögerung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. In der Praxis sollte bereits bei der Abberufung ein konkreter Termin für die Übergabe vereinbart werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der Übergabe einige Zeit in Anspruch nehmen kann, insbesondere wenn umfangreiche Unterlagen zu sortieren und zu übergeben sind. Eine angemessene Frist von wenigen Tagen bis zu einer Woche ist in der Regel ausreichend und zumutbar. ### Quittierung und Dokumentation Die ordnungsgemäße Dokumentation der Übergabe ist sowohl für die abberufene Hausverwaltung als auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft von großer Bedeutung. Die abberufene Hausverwaltung sollte sich die Übergabe aller Unterlagen und Gegenstände stets schriftlich quittieren lassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Eine solche Quittung sollte detailliert auflisten, welche Unterlagen und Gegenstände übergeben wurden, und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Die Dokumentation dient mehreren Zwecken. Für die abberufene Hausverwaltung ist sie ein wichtiger Nachweis dafür, dass sie ihren Herausgabepflichten vollständig nachgekommen ist. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den neuen Verwalter ist sie eine Bestätigung über den Umfang der erhaltenen Unterlagen und kann bei späteren Unklarheiten als Beweismittel dienen. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits vor der Übergabe ein detailliertes Verzeichnis aller zu übergebenden Unterlagen und Gegenstände zu erstellen. Dieses Verzeichnis kann dann bei der Übergabe abgearbeitet und als Grundlage für die Quittung verwendet werden. Besonders wichtig ist die genaue Dokumentation bei wertvollen Gegenständen wie Schlüsseln oder bei umfangreichen Unterlagenbeständen. ### Eidesstattliche Versicherung In besonderen Fällen kann von der abberufenen Hausverwaltung eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der herausgegebenen Unterlagen verlangt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 260 BGB, der bestimmt, dass bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit eines Verzeichnisses eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden kann. Der Verwalter muss dann zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Die eidesstattliche Versicherung ist ein scharfes Schwert und sollte nur in begründeten Fällen eingesetzt werden. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abberufene Hausverwaltung nicht alle Unterlagen herausgegeben hat oder wenn wichtige Unterlagen fehlen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verdeutlicht der abberufenen Hausverwaltung die Bedeutsamkeit einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe und erhöht die Hemmschwelle für bewusst oder fahrlässig unvollständige Angaben. Die eidesstattliche Versicherung muss vor einem Notar oder einem Gericht abgegeben werden und hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe führen. Daher sollte dieses Instrument nur in wirklich begründeten Fällen eingesetzt werden und nicht als Druckmittel missbraucht werden.

Praxistipp: So dokumentieren Sie die Übergabe richtig

Vor der Übergabe:

• Detailliertes Verzeichnis aller Unterlagen und Gegenstände erstellen

• Übergabetermin schriftlich vereinbaren

• Anwesenheit von Zeugen organisieren (z.B. Beiratsmitglieder)

Während der Übergabe:

• Systematisches Abarbeiten des Verzeichnisses

• Prüfung der Vollständigkeit und Ordnung der Unterlagen

• Sofortige Dokumentation von Mängeln oder fehlenden Unterlagen

Nach der Übergabe:

• Vollständige schriftliche Quittung mit Datum und Unterschriften

• Aufbewahrung aller Dokumente für mindestens 10 Jahre

• Bei Unvollständigkeit: Sofortige Nachforderung schriftlich dokumentieren

## Das Vergütungsparadox: Geld ohne Gegenleistung ### Fortbestehen des Verwaltervertrags Eine der bemerkenswertesten Besonderheiten des deutschen Wohnungseigentumsrechts ist das Auseinanderfallen von organschaftlicher Abberufung und vertraglicher Beendigung. Während die Abberufung sofort wirksam wird und alle Verwaltungsbefugnisse erlöschen lässt, besteht der schuldrechtliche Verwaltervertrag zunächst fort. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Vertrag mit dem Verwalter erst spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Diese Regelung ist zwingend und kann durch abweichende Vereinbarungen im Verwaltervertrag nicht umgangen werden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung mehrere Ziele erreichen. Zum einen sollte verhindert werden, dass Verwalter durch eine Abberufung in eine rechtlich ungesicherte Position geraten und möglicherweise ihre berechtigten Vergütungsansprüche verlieren. Zum anderen sollte eine geordnete Übergabe gewährleistet und der abberufenen Hausverwaltung ausreichend Zeit für die Abwicklung ihrer Geschäfte eingeräumt werden. Schließlich sollte auch verhindert werden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften durch vorschnelle Abberufungen ihre vertraglichen Verpflichtungen umgehen können. Diese Konstruktion führt jedoch zu der paradoxen Situation, dass eine abberufene Hausverwaltung zwar keine Verwaltungsleistungen mehr erbringen darf, aber dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat. Dieses "Vergütungsparadox" ist rechtlich gewollt und stellt einen bewussten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dar. Es verdeutlicht auch die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung vor einer Abberufung, da diese nicht ohne finanzielle Konsequenzen bleibt. ### Vergütungsanspruch trotz fehlender Leistungspflicht Der Vergütungsanspruch einer abberufenen Hausverwaltung ergibt sich aus dem fortbestehenden Verwaltervertrag in Verbindung mit § 615 BGB. Diese Bestimmung regelt die Vergütung bei Annahmeverzug und bestimmt, dass der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Im Fall einer abberufenen Hausverwaltung liegt ein besonderer Fall des Annahmeverzugs vor, da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Abberufung zum Ausdruck bringt, dass sie die Verwaltungsleistungen nicht mehr wünscht. Der Vergütungsanspruch umfasst grundsätzlich die gesamte vereinbarte Vergütung, einschließlich der Grundvergütung und eventueller Zusatzhonorare. Dabei ist unerheblich, ob die Abberufung berechtigt war oder nicht – entscheidend ist allein die Tatsache, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltungsleistungen nicht mehr annimmt. Dieser Grundsatz stärkt die rechtliche Position der Hausverwaltung und verhindert, dass sie durch eine möglicherweise unberechtigte Abberufung wirtschaftlich geschädigt wird. Allerdings ist der Vergütungsanspruch zeitlich begrenzt. Er besteht nur für die Dauer des fortbestehenden Verwaltervertrags, also maximal sechs Monate nach der Abberufung. Nach Ablauf dieser Frist endet auch der Vergütungsanspruch, es sei denn, es wurde eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart oder der Vertrag wird einvernehmlich früher beendet. Diese zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass die finanzielle Belastung für die Wohnungseigentümergemeinschaft überschaubar bleibt. ### Anrechnung ersparter Aufwendungen Der Vergütungsanspruch einer abberufenen Hausverwaltung ist jedoch nicht uneingeschränkt. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich die abberufene Hausverwaltung den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Anrechnungsregelung soll verhindern, dass die abberufene Hausverwaltung durch die Abberufung besser gestellt wird, als sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gestanden hätte. Ersparte Aufwendungen sind alle Kosten, die der abberufenen Hausverwaltung durch das Unterbleiben der Verwaltungsleistungen nicht entstehen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Büromaterial, Kommunikationskosten oder die Kosten für externe Dienstleister, die für die Verwaltung der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzt worden wären. Auch Personalkosten können unter Umständen als ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sein, wenn durch die Abberufung Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden können. Die Berechnung der ersparten Aufwendungen ist in der Praxis oft schwierig und streitanfällig. Während direkte Kosten wie Fahrtkosten oder Materialkosten relativ einfach zu ermitteln sind, ist die Bewertung von Personalkosten oder Gemeinkosten komplexer. Hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob und in welchem Umfang die freigewordenen Kapazitäten anderweitig genutzt werden können.
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Checkliste: Do's and Don'ts nach der Abberufung

Für abberufene Verwalter - DO's

✅ Sofortiger Stopp aller Verwaltungshandlungen

✅ Systematische Vorbereitung der Übergabe

✅ Vollständige Herausgabe aller Unterlagen und Gegenstände

✅ Schriftliche Quittung über die Übergabe einholen

✅ Wichtige Dokumente vor Übergabe kopieren

✅ Ansprüche auf Vergütung prüfen und geltend machen

✅ Sich um anderweitigen Verdienst bemühen

Für abberufene Verwalter - DON'Ts

❌ Keine weiteren Verwaltungshandlungen vornehmen

❌ Keine Unterlagen zurückbehalten

❌ Keine Rechtsgeschäfte im Namen der WEG abschließen

❌ Keine Eigentümerversammlungen einberufen

❌ Keine Jahresabrechnungen erstellen

❌ Keine Verzögerung der Übergabe

Für WEG - DO's

✅ Schnelle Bestellung eines neuen Verwalters

✅ Professionelle Organisation der Übergabe

✅ Vollständige Dokumentation der erhaltenen Unterlagen

✅ Prüfung der Finanzunterlagen

✅ Bei Problemen rechtliche Beratung einholen

Für WEG - DON'Ts

❌ Keine unvorbereitete Abberufung

❌ Keine Verzögerung bei der Übergabe

❌ Keine ungeprüfte Annahme unvollständiger Unterlagen

❌ Keine Vernachlässigung der Vergütungsansprüche

## Zusammenfassung der wichtigsten Punkte Die Abberufung einer Hausverwaltung markiert einen rechtlichen Wendepunkt, der für alle Beteiligten weitreichende Konsequenzen hat. Die wichtigste Erkenntnis ist, dass mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses eine klare rechtliche Zäsur eintritt: Die abberufene Hausverwaltung verliert sofort und vollständig ihre organschaftliche Stellung und damit alle Verwaltungsbefugnisse. Gleichzeitig entstehen umfassende Herausgabepflichten, die ohne Ausnahme und ohne Zurückbehaltungsrecht zu erfüllen sind. Das Vergütungsparadox – die Tatsache, dass eine abberufene Hausverwaltung Geld erhält, ohne Leistungen erbringen zu dürfen – ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dient. Es verdeutlicht aber auch, dass eine Abberufung nicht ohne finanzielle Konsequenzen bleibt und daher sorgfältig abgewogen werden sollte. Die Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes sorgt dafür, dass die abberufene Hausverwaltung nicht ungerechtfertigt bereichert wird. Die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung der Herausgabepflichten sind vielfältig und reichen von außergerichtlichen Maßnahmen bis hin zu gerichtlichen Verfahren. Dabei hat sich gezeigt, dass eine stufenweise Eskalation oft zum Erfolg führt und kostengünstiger ist als ein sofortiges gerichtliches Vorgehen. Die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung und der Stufenklage bieten zusätzliche Instrumente für schwierige Fälle. ## Bedeutung für die Praxis Für die Praxis ergeben sich aus den dargestellten Rechtsgrundsätzen klare Handlungsempfehlungen. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten eine Abberufung sorgfältig vorbereiten und dabei sowohl die rechtlichen als auch die finanziellen Aspekte berücksichtigen. Die gleichzeitige Bestellung eines neuen Verwalters oder zumindest die Bestimmung eines Vertreters ist unerlässlich, um eine nahtlose Fortsetzung der Verwaltung zu gewährleisten. Abberufene Hausverwaltungen sollten die neue Rechtslage akzeptieren und professionell handeln. Eine vollständige und ordnungsgemäße Übergabe liegt nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch im eigenen Interesse, da sie Haftungsrisiken vermeidet und die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung der Vergütungsansprüche schaffen kann. Die Verweigerung der Übergabe oder eigenmächtige Handlungen nach der Abberufung sind rechtlich unzulässig und können zu erheblichen Konsequenzen führen. Neue Verwalter stehen vor der Herausforderung, eine möglicherweise unvollständige oder ungeordnete Verwaltung zu übernehmen. Eine sorgfältige Prüfung der übernommenen Unterlagen und eine systematische Einarbeitung sind unerlässlich. Unser Ratgeber [„Hausverwaltung finden in München"](/blog/hausverwaltung-finden-in-muenchen-so-treffen-sie-die-richtige-wahl) hilft Ihnen bei der Auswahl einer neuen, professionellen Verwaltung. Die Rolle des [Verwaltungsbeirats](/blog/aufgaben-pflichten-weg-beirat) ist in diesem Prozess besonders wichtig. Er überwacht die Übergabe und stellt sicher, dass alle notwendigen Schritte durchgeführt werden. Wenn Sie mehr über Kommunikationsprobleme mit der Verwaltung erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel über [„Ärger mit der WEG-Verwaltung"](/blog/aerger-mit-weg-verwaltung-kommunikation). Wenn Sie professionelle Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer Immobilie benötigen, können Sie sich gerne an [uns](/kontakt) wenden. Wir bieten umfassende [WEG-Verwaltung in München](/leistungen/weg-verwaltung-muenchen) und helfen Ihnen dabei, eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. --- *Dieser Artikel wurde auf Basis umfassender Recherche und seriösen Rechtsquellen erstellt. Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.* 18:["$","$L22",null,{"post":{"slug":"hausverwaltung-rechtssicher-kuendigen-muenchen","title":"Hausverwaltung rechtssicher kündigen: 5 Wege zur Abberufung","excerpt":"Eine Hausverwaltung rechtssicher zu kündigen birgt einige Stolperfallen, die gerade in München schnell hohe Kosten verursachen können. 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Die Antwort überrascht: Sie verliert sofort alle Befugnisse, erhält aber weiterhin Geld – bis zu sechs Monate lang! Dieses Vergütungsparadox ist nur eine von vielen rechtlichen Besonderheiten nach einer Abberufung. 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